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schreiten in einem sicheren Behältnis eingesperrt werden. Die Polizeibehörde hat
hierauf sinngemäß nach den §§ 111, 113 zu verfahren.
8 120.
Andere Haustiere, von denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wut—
kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, die aber
Erscheinungen der Tollwut noch nicht zeigen, müssen sofort und für die Dauer der
Gefahr mit den in den 88 122, 123 bezeichneten Wirkungen unter polizeiliche Be-
obachtung gestellt werden.
8121.
Die Dauer der Gefahr (5120) ist für Pferde und) Rinder auf 6 Monate, für
Schafe, Ziegen und Schweine auf 3 Monate zu bemessen.
122.
(u) Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung darf ein Wechsel des
Standorts der Tiere ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Im Falle eines
Wechsels ist die Beobachtung an dem neuen Standort fortzusetzen.
(2) Wenn die Erlaubnis zur Uberführung der Tiere in einen andern Polizei-
bezirk erteilt wird, so muß die Polizeibehörde des Bestimmungsorts zur Fortsetzung
der Beobachtung von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig benach-
richtigt werden.
8 123.
(1) Die Benutzung und der Weidegang der unter polizeiliche Beobachtung ge-
stellten Tiere sind gestattet. Der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter hat jedoch
von dem Auftreten von Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch der Tollwut be-
fürchten lassen, der Polizeibehörde ungesäumt Anzeige zu erstatten. Im übrigen ist
nach § 119 zu verfahren.
(5) Das Schlachten der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere ist ge-
stattet (vergleiche jedoch § 125). Im Falle der Schlachtung sind Körperteile, an denen
sich verdächtige Wunden oder Narben befinden, unschädlich zu beseitigen.
IV. Maßregeln, die bei Tollwut aller Arten von Tieren Anwendung
zu finden haben.
124.
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche verdächtigen
Tieren keinerlei Heilversuche angestellt werden.
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