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IV. Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden.
8 143.
Alle Pferde, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden gleich—
zeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in unmittelbare oder mittelbare
Berührung gekommen sind, aber noch keine verdächtigen Erscheinungen zeigen, sind
in besonderen Stallräumen mit den aus den 88 144 bis 149 sich ergebenden Wirkungen
unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.
8 144.
(1) Die unter Beobachtung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen
amtstierärztlich untersucht werden.
(2) Die Landesregierung kann anordnen, daß bei diesen Pferden ein spezifisches
Erkennungsverfahren (Agglutination und Komplementablenkung, Malleinprobe oder
ein anderes vom Reichskanzler oder von der Landesregierung als gleichwertig an-
erkanntes Verfahren) alsbald angewandt wird.
(s3) Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf mindestens 6 Monate fest-
zusetzen. Die polizeiliche Beobachtung kann vor Ablauf der Frist aufgehoben werden,
wenn sämtliche Tiere des Bestandes nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung auf
Agglutination und Komplementablenkung oder einer vom Reichskanzler oder von
der Landesregierung sonst als gleichwertig anerkannten Mehrheit von Untersuchungs-
arten unverdächtig erscheinen.
8 145.
(u) Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen
an einem Pferde der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen und das er—
krankte Pferd sofort von den übrigen abzusondern und im Stalle zu halten.
(2) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtstierärztliche
Untersuchung des Pferdes zu veranlassen.
16.
(1) In die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unterliegenden
Pferde untergebracht sind, dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden.
(2) Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden,
ist ihre Benutzung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der
Bedingung zu gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht mit
unverdächtigen Pferden in Berührung gebracht, insbesonderc nicht zusammengespannt
werden, und daß ferner für sie fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder sonstige Ge-
rätschaften nicht benutzt werden.