Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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IV. Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden. 
8 143. 
Alle Pferde, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden gleich— 
zeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in unmittelbare oder mittelbare 
Berührung gekommen sind, aber noch keine verdächtigen Erscheinungen zeigen, sind 
in besonderen Stallräumen mit den aus den 88 144 bis 149 sich ergebenden Wirkungen 
unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. 
8 144. 
(1) Die unter Beobachtung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen 
amtstierärztlich untersucht werden. 
(2) Die Landesregierung kann anordnen, daß bei diesen Pferden ein spezifisches 
Erkennungsverfahren (Agglutination und Komplementablenkung, Malleinprobe oder 
ein anderes vom Reichskanzler oder von der Landesregierung als gleichwertig an- 
erkanntes Verfahren) alsbald angewandt wird. 
(s3) Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf mindestens 6 Monate fest- 
zusetzen. Die polizeiliche Beobachtung kann vor Ablauf der Frist aufgehoben werden, 
wenn sämtliche Tiere des Bestandes nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung auf 
Agglutination und Komplementablenkung oder einer vom Reichskanzler oder von 
der Landesregierung sonst als gleichwertig anerkannten Mehrheit von Untersuchungs- 
arten unverdächtig erscheinen. 
8 145. 
(u) Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen 
an einem Pferde der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen und das er— 
krankte Pferd sofort von den übrigen abzusondern und im Stalle zu halten. 
(2) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtstierärztliche 
Untersuchung des Pferdes zu veranlassen. 
16. 
(1) In die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unterliegenden 
Pferde untergebracht sind, dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden. 
(2) Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden, 
ist ihre Benutzung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der 
Bedingung zu gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht mit 
unverdächtigen Pferden in Berührung gebracht, insbesonderc nicht zusammengespannt 
werden, und daß ferner für sie fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder sonstige Ge- 
rätschaften nicht benutzt werden.
	        
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