Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(2) Das Wegbringen von Klauenvieh aus der Ortschaft, das Durchtreiben von 
solchem Vieh sowie das Fahren mit angespannten fremden Wiederkäuern durch die 
Ortschaft kann verboten werden. 
(3) Die vorläufigen Maßregeln sind mit dem Vorbehalt anzuordnen, daß sie 
sofort außer Wirksamkeit treten, wenn der beamtete Tierarzt feststellt, daß Maul— 
und Klauenseuche nicht vorliegt und daß auch der Verdacht dieser Seuche nicht be— 
gründet ist. 
8 155. 
(u) Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht dieser Seuche 
festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich 
Ermittlungen darüber anzustellen, 
a) ob das seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Vieh neu eingestellt ist, oder 
ob in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserschei- 
nungen sonst eine unmittelbare oder mittelbare Berührung mit ansteckungs- 
fähigen fremden Tieren stattgefunden hat, oder ob etwa Tiere, die die Seuche 
überstanden haben, dem Viehbestand einverleibt worden sind, und wer der 
frühere Besitzer des neu eingestellten oder der Besitzer des fremden Viehes ist; 
b) wohin die übrigen Tiere des für die Einschleppung etwa in Betracht kommenden 
Viehtransports verbracht worden sind; 
J) ob seit der Einschleppung oder, falls dieser Zeitpunkt nicht sicher feststellbar 
ist, in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserschei- 
nungen Klauenvieh aus dem betroffenen Gehöfte geschlachtet oder ausgeführt 
oder sonst entfernt worden ist, und wohin das Vieh gekommen ist; 
c) ob innerhalb der unter c bezeichneten Frist Klauenvieh des betroffenen Gehöfts 
mit fremdem Klauenvieh sonst unmittelbar oder mittelbar in Berührung ge- 
kommen ist. Bei dieser Ermittlung ist insbesondere auch das Deckregister 
(§ 35 Abs. 1) einzusehen. 
(2) Alle Viehbestände, in denen sich nach den angestellten Ermittlungen der 
Ansteckung verdächtige Tiere befinden, müssen amtstierärztlich untersucht werden. Zu 
diesem Zwecke sind die beteiligten Polizeibehörden von der Sachlage unverzüglich zu 
benachrichtigen. Als der Ansteckung verdächtig gilt alles Klauenvieh, das mit einem 
seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere in dem gleichen Gehöfte sich be- 
findet oder in den letzten 2 Wochen befunden hat oder in dieser Zeit nachweislich sonst 
in unmittelbare oder mittelbare Berührung gekommen ist. 
(3) Von den in den Abs. 1, 2 genannten Ermittlungen und Untersuchungen 
kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde ganz oder 
teilweise abgesehen werden.
	        
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