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156.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch oder den Verdacht der Maul= und
Klauenseuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige
Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Ein-
sperrung oder Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch
schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich
Mitteilung zu machen.
8157.
Ist anzunehmen, daß in einem Orte eine Verbreitung der Seuche stattgefunden
hat, so kann die amtsticrärztliche Untersuchung aller für die Seuche empfänglichen
Tiere der betreffenden Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet
werden.
II. Schutzmaßregeln.
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche.
8 158.
(1) Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche hat die Polizeibehörde auf orts-
übliche Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte
bekannt zu machen.
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bexjzirke festgestellten ersten
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen.
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der
Ställe oder sonstigen Standorte, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges
Klauenvieh befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul-
und Klauenseuche“ leicht sichtbar anzubringen.
159.
Wenn die Maul= und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur
vereinzelt herrscht, so kann die Tötung der seuchenkranken und der verdächtigen Tiere,
soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung an-
geordnet werden, sofern anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch getilgt werden kann.
8 160.
(n) Die Schlachtung der Tiere, deren Tötung angeordnet ist, hat unter Be-
bbachtung etwaiger vom beamteten Tierarzt getroffenen Anordnungen und unter
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