Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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156. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch oder den Verdacht der Maul= und 
Klauenseuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige 
Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Ein- 
sperrung oder Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen 
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch 
schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich 
Mitteilung zu machen. 
8157. 
Ist anzunehmen, daß in einem Orte eine Verbreitung der Seuche stattgefunden 
hat, so kann die amtsticrärztliche Untersuchung aller für die Seuche empfänglichen 
Tiere der betreffenden Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet 
werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
8 158. 
(1) Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche hat die Polizeibehörde auf orts- 
übliche Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte 
bekannt zu machen. 
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bexjzirke festgestellten ersten 
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren 
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen. 
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der 
Ställe oder sonstigen Standorte, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges 
Klauenvieh befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- 
und Klauenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 
159. 
Wenn die Maul= und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur 
vereinzelt herrscht, so kann die Tötung der seuchenkranken und der verdächtigen Tiere, 
soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung an- 
geordnet werden, sofern anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch getilgt werden kann. 
8 160. 
(n) Die Schlachtung der Tiere, deren Tötung angeordnet ist, hat unter Be- 
bbachtung etwaiger vom beamteten Tierarzt getroffenen Anordnungen und unter 
18“
	        
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