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Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können von der Landesregierung Er—
leichterungen von den Vorschriften dieses Absatzes zugelassen werden.
(2) Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen
dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in
den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder
dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen.
Bei Frostwetter kann an Stelle des Übergießens mit Kalkmilch Bestreuen mit ge-
pulvertein frisch gelöschtem Kalk erfolgen.
(3) Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne
polizeiliche Genehmigung nur von den im § 154 Abs. 1a bezeichneten Personen be-
treten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach
vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen.
(1) Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Personen nicht ver-
wendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
(6) Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine An-
sammlung einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter
Schlußdesinfektion (§ 175) verboten werden.
(6) Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der Trans-
port und die Benutzung von Tieren jeder Art beschränkt werden.
8 163.
(1) Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirkes unterliegt
der Absonderung im Stalle (8§19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Jedoch darf das abge-
sonderte Klauenvieh mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt
werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des § 160 Anwendung. Indessen
kann von der amtstierärztlichen Leitung und, sofern unmittelbar vor der Überführung
der Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß
der gesamte Klauenviehbestand des betreffenden Gehöfts noch seuchenfrei ist, von den
im § 160 Abs. 2, 4, 5 vorgeschriebenen Transportbeschränkungen und Desinfektions-
maßnahmen Abstand genommen werden. Werden die Tiere mit der Eisenbahn ver-
sandt, so sind die dafür benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen nach näherer
Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen.
(2) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die unein-
geschränkte Durchführung der Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten
Gehöfte untunlich erscheinen lassen, können Erleichterungen zugelassen werden.
(3) In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder
ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu