Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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l 165. 
Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und den 
örtlichen Verhältnissen zu begrenzendes Beobachtungsgebiet mit den aus den §§ 166, 
167 sich ergebenden Wirkungen zu bilden. 
8 166. 
(1) Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung 
nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durch— 
fahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. 
(2) Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die 
frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Unter- 
suchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, zu 
gestatten, und zwar: 
a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) 
zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlacht- 
häusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit dem 
Schiffe unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt 
werden. 
Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen oder 
Häfen (Schiffsanlegestellen) kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf 
solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch 
Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, 
durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit 
anderem Klauenvieh, sofern dies nicht gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiete 
stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Die für die Versendung benutzten 
Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind nach näherer Anweisung der Landesregierung 
zu kennzeichnen. Auch ist die Polizeibehörde des Schlachtorts von dem bevorstehenden 
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(s) Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken darf nur mit Ge- 
nehmigung der höheren Polizeibehörde erfolgen. Diese Genehmigung darf nur unter 
der Bedingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang 
der Tiere vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des 
gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des Be- 
stimmungsorts mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungsorte 
sind die Tiere auf die Dauer von mindestens 1 Woche der polizeilichen Beobachtung
	        
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