Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(8 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport und die Anmeldung 
der Tiere finden die Bestimmungen des Absatzes 2 sinngemäß Anwendung. 
167. 
Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebiets kann der gemeinschaftliche Weide- 
gang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche 
Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh verboten werden. 
In besonders gefährdeten Teilen des Beobachtungsgebiets kann die Festlegung der 
Hunde (§ 164 Abs. 1a) angeordnet werden. 
168. 
(1) Im Seuchenort und in einem Umkreis von in der Regel mindestens 15 km, 
der aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Gemarkungen vom 
Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse 
zu bilden ist, ist zu verbieten: 
a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte 
in Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr= und 
Wochenmärkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen 
zu erstrecken. 
b) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Geflügel, 
der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes 
der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer 
solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Auf- 
suchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das 
Aufkaufen von Tieren durch Händler. 
Jc) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet 
keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten 
Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, die sich min- 
destens 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden. 
d) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh. 
e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (8 28 Abs. 3) aus Sammel- 
molkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten 
wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der 
Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ab- 
lieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie 
desinfiziert sind (vergl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für das Des- 
infektionsverfahren). 
1912. 10 
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