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(2) Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 können in besonderen Fällen von
der höheren Polizeibehörde zugelassen werden.
(3) Im gleichen Umkreis (Abs. 1) können nachstehende Veranstaltungen verboten
oder in der Weise beschränkt werden, daß davon Personen und Tiere aus Sperr-
bezirken ausgeschlossen sind:
a) Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen als
Wiederkäuer und Schweine betreffen;
b) Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird:
c) Körungen von Tieren jeder Gattung.
8 169.
Die nach den 88 163 bis 168 angeordneten Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen
sind für die nicht verseuchten Gehöfte des Sperrbezirkes, für das Beobachtungsgebiet
und für das nach 8 168 abgegrenzte Gebiet aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchen—
verschleppung für diese Gehöfte oder Gebiete beseitigt ist.
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
8 170.
Wird in einem seuchenfreien Gehöfte der Verdacht der Seuche festgestellt, so
sind die im § 162 vorgesehenen Anordnungen zu treffen und so lange aufrecht zu
erhalten, bis die Unverdächtigkeit der Tiere amtstierärztlich festgestellt ist. In besonderen
Fällen kann die höhere Polizeibehörde Erleichterungen zulassen.
* 171.
(1) Befinden sich lediglich der Ansteckung verdächtige Tiere in einem nicht
verseuchten Gehöfte, so sind sie, wenn möglich in besonderen Stallräumen, auf die
Dauer von 2 Wochen der polizeilichen Beobachtung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes)
mit der Maßgabe zu unterstellen, daß sie aus den für sie bestimmten Räumlichkeiten
mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen, unter polizeilicher Aufsicht vorzunehmenden
Schlachtung unter Beobachtung der Vorschriften des § 163 Abs. 1 entfernt werden
dürfen. Ist die Unterbringung in besonderen, eine strenge Absonderung gewähr-
leistenden Stallräumen nicht möglich, so darf aus dem Gehöfte, soweit nicht für
einzelne Ställe nach der Erklärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer Seuchen-
übertragung ausgeschlossen erscheint, Klauenvieh vor der im Abs. 5 vorgeschriebenen
Untersuchung nicht ausgeführt werden.
(2) Die Beobachtungsfrist läuft vom Tage der Ausfuhr der Tiere aus dem
Seuchengehöft oder der letzten sonstigen Berührung mit einem seuchenkranken oder der