Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Seuche verdächtigen Tiere, jedoch ist die Beobachtung sofort aufzuheben, sobald die 
Unverdächtigkeit des der Seuche verdächtigen Tieres, das etwa den Anlaß zur Annahme 
des Ansteckungsverdachts gab, festgestellt ist (§ 170). 
(3) Der Besitzer der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere hat von 
dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen der Polizeibehörde sofort An- 
zeige zu erstatten. 
(4) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige ohne Verzug die im § 154 vorge- 
sehenen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und ungesäumt den beamteten Tierarzt 
zuzuziehen. 
(6) Nach Ablauf der zweiwöchigen Beobachtungzsfrist ist sämtliches Klauenvieh 
des Gehöfts, in dem sich die der Ansteckung verdächtigen Tiere befinden, amtstierärztlich 
zu untersuchen. Ergibt sich bei dieser Untersuchung die Unverdächtigkeit aller Tiere, 
so gilt die polizeiliche Beobachtung als aufgehoben. 
Jc) Besondere Vorschriften für Wiederkäuer und Schweine, die sich auf 
dem Transport, auf dem Markte, auf Tierschauen oder dergleichen 
befinden. 
9 1772. 
() Wenn der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche in Treibherden oder 
bei Tieren, die sich auf dem Transporte befinden, angezeigt oder festgestellt worden 
ist, so ist die Weiterbeförderung der kranken und der verdächtigen Tiere zu verbieten 
und deren Absonderung anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(2) Können die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen, wo sie 
durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiter- 
beförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die kranken und verdächtigen 
Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte betreten noch mit anderen Wiederkäuern 
und Schweinen in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn 
oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist durch 
Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, 
durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen. 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen 
Polizeibezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere 
dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die Polizeibehörde des Be- 
stimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benach- 
richtigen. 
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