– 133 —
Seuche verdächtigen Tiere, jedoch ist die Beobachtung sofort aufzuheben, sobald die
Unverdächtigkeit des der Seuche verdächtigen Tieres, das etwa den Anlaß zur Annahme
des Ansteckungsverdachts gab, festgestellt ist (§ 170).
(3) Der Besitzer der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere hat von
dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen der Polizeibehörde sofort An-
zeige zu erstatten.
(4) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige ohne Verzug die im § 154 vorge-
sehenen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und ungesäumt den beamteten Tierarzt
zuzuziehen.
(6) Nach Ablauf der zweiwöchigen Beobachtungzsfrist ist sämtliches Klauenvieh
des Gehöfts, in dem sich die der Ansteckung verdächtigen Tiere befinden, amtstierärztlich
zu untersuchen. Ergibt sich bei dieser Untersuchung die Unverdächtigkeit aller Tiere,
so gilt die polizeiliche Beobachtung als aufgehoben.
Jc) Besondere Vorschriften für Wiederkäuer und Schweine, die sich auf
dem Transport, auf dem Markte, auf Tierschauen oder dergleichen
befinden.
9 1772.
() Wenn der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche in Treibherden oder
bei Tieren, die sich auf dem Transporte befinden, angezeigt oder festgestellt worden
ist, so ist die Weiterbeförderung der kranken und der verdächtigen Tiere zu verbieten
und deren Absonderung anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(2) Können die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen, wo sie
durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiter-
beförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die kranken und verdächtigen
Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte betreten noch mit anderen Wiederkäuern
und Schweinen in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn
oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist durch
Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig,
durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen
Polizeibezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere
dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die Polizeibehörde des Be-
stimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benach-
richtigen.
19