Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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9 173. 
(n) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche auf Märkten, Tierschauen 
oder ähnlichen Veranstaltungen festgestellt, so ist mit den kranken und verdächtigen 
Tieren nach § 172 Abs. 1 zu verfahren. Jedoch kann von der höheren Polizeibehörde 
der Abtrieb der verdächtigen, ausnahmsweise auch der kranken Tiere unter den im 
* 172 Abs. 2, 3 vorgesehenen näheren Bedingungen gestattet werden, deren Erfüllung, 
wie dort vorgeschrieben, sicherzustellen ist. Bei ansteckungsverdächtigen Tieren kann 
unter besonderen Umständen die Beförderung mittels Fußtransports zugelassen 
werden. 
(2) Von der vorherigen Anfrage bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts 
kann bei dem Abtrieb ansteckungsverdächtigen Schlachtviehs von einem Schlachtvieh- 
markt abgesehen werden, wenn der Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthause zur 
sofortigen Abschlachtung erfolgen soll, und wenn das Vieh mit dem kranken oder dem 
seuchenverdächtigen Vieh nicht unmittelbar in Berührung gekommen ist. In diesem 
Falle ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts unter Mitteilung des Sachverhalts 
von dem Eintreffen rechtzeitig zu benachrichtigen 
d) Verbotswidrige Benutzung von Tieren. 
8174. 
Werden Tiere, über deren Standort die Sperre verhängt ist, oder die abge— 
sondert sind oder der polizeilichen Beobachtung unterstehen, außerhalb der ihnen an— 
gewiesenen Räumlichkeit oder an Orten betroffen, zu denen ihr Zutritt verboten ist, 
so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden. 
III. Desinfektion. 
175. 
(n) Die Ställe oder sonstigen Standorte der kranken oder verdächtigen Tiere sind 
zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von denen 
anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 19 Abs. 4 bis 6 der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. 
Ferner ist eine Desinfektion der durchgeseuchten und sonstigen Tiere, die im Seuchen- 
stall untergebracht waren, vorzunehmen. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion 
abzunehmen. 
(2) Auch die Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Be- 
rührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
	        
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