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(3) Von der Desinfektion kann abgesehen werden:
a) wenn es sich nur um der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh in seuchenfreien
Gehöften handelt;
5) für Ställe in Seuchengehöften, in denen nur der Ansteckung verdächtiges Klauen—
vieh gestanden hat, sofern dieses nach Ablauf der im § 176 unter b angegebenen
Frist seuchenfrei befunden worden ist.
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
8 176.
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn
a) sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöfts gefallen, getötet oder entfernt
worden ist,
oder
b) binnen 3 Wochen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen Tiere
oder nach amtstierärztlicher Feststellung der Abheilung der Krankheit eine
Neuerkrankung nicht vorgekommen,
und
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den
beamteten Tierarzt abgenommen ist.
(2) Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffentlich
bekannt zu machen.
5. Lungenseuche des Rindviehs.
I. Ermittlung.
8177.
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche fest-
gestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich
Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon be-
standen haben, und ob das kranke oder der Seuche verdächtige Tier oder ein anderes
Stück des verseuchten oder verdächtigen Rindviehbestandes mit anderem Rindvieh in
Berührung gekommen ist. Ferner ist festzustellen, ob und wann Rindvieh aus dem
Bestande verendet, geschlachtet, ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin es
gekommen ist. Des weiteren ist nachzuforschen, ob und wo die seuchenkranken oder
der Seuche verdächtigen und die übrigen Tiere des Bestandes sowie die aus dem
verseuchten oder verdächtigen Bestande entfernten Tiere erworben und in wessen Besitz
sie früher gewesen sind.