Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 138 — 
ist auf eine Frist von mindestens 6 Monaten festzusetzen. Die Frist beginnt mit dem 
Tage, an dem das letzte seuchenkranke Tier beseitigt worden ist. 
(3) Der Rindviehbestand des Seuchengehöfts ist mindestens alle 2 Wochen amts- 
tierärztlich zu untersuchen. 
# 186. 
(i) Die Räumlichkeiten, in denen sich die lungenseuchekranken oder seuchenver- 
dächtigen Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Ge- 
nehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Ver- 
treter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten 
Personen und von Tierärzten betreten werden. 
(2) Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung 
gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen= oder 
Schlachtgehöft verlassen. 
(3) Stroh, Heu und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung 
als Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nichr 
entfernt werden. 
(4) Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1 erwähnten 
Räumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, bevor 
sie desinfiziert sind. 
* 187. 
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt 
noch vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon könne: von der höheren 
Polizeibehörde zugelassen werden. 
5 188. 
G.) Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger Krank- 
heitserscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Rinde des Seuchengehöfts 
der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen und das erkrankte Tier abzusondern. 
(2) Die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige liegt dem Besitzer auch ob, wenn 
ein der Ansteckung verdächtiges Tier plötzlich verendet oder notgeschlachtet werden muß. 
(s) Auf die Anzeige hat die Ponzeibehörde unverzüglich eine amtstierärztliche 
Untersuchung des Tieres herbeizuführen. 
(4) Abgesehen von Notfällen und von den Fallen der polizeilich angeordneten 
Tötung darf die Schlachtung eines der Ansteckung verdächtigen Tieres nur mit Ge- 
nehmigung der Polizeibehörde erfolgen. Diese hat die Untersuchung des geschlachteten 
Tieres durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.