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(3) Wird der Verdacht durch weitere Ermittlungen vor Ablauf der Beobachtungs—
frist beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder aufzuheben.
(4) Der beamtete Tierarzt hat den unter Beobachtung gestellten Rindviehbestand
aufzunehmen.
8 196.
(1) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet:
a) anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, in denen die unter
Beobachtung stehenden Tiere untergebracht sind, auch ohne polizeiliche Ge—
nehmigung kein Tier des Rindviehbestandes in andere Stallungen oder Ge—
höfte zu bringen oder schlachten zu lassen;
b) Vorsorge zu treffen, daß fremdes Rindvieh nicht auf das Gehöft kommt;
c) von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Tiere oder
von dem Tode eines Tieres des Bestandes der Polizeibehörde sofort eine
Anzeige zu machen.
(2) Im Notfall kann der Besitzer ein unter Beobachtung gestelltes Tier ohne
polizeiliche Genehmigung schlachten lassen, hat aber dann der Polizeibehörde nach
erfolgter Schlachtung sofort Anzeige zu erstatten.
(3) Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei
einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von dem Tode oder
der Notschlachtung eines Tieres hat die Polizeibehörde dessen amtstierärztliche Unter-
suchung anzuordnen. Eine solche Untersuchung hat auch stattzufinden, wenn ein unter
polizeiliche Beobachtung gestelltes Tier mit Genehmigung der Polizeibehörde ge-
schlachtet wird.
5 197.
(1) Die Ausfuhr des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Rindviehs zum
Zwecke sofortiger Schlachtung kann unter den im 9 190 angegebenen Bedingungen
gestattet werden.
(2) Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten
Tiere angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist,
betroffen werden.
III. Impfung.
8 188.
Die Lungenseucheimpfung darf nur auf Anordnung der Landesregierung und
nur unter Beobachtung der von dieser zu bezeichnenden Schutzmaßregeln erfolgen.