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dächtigen Erscheinungen Schafe aus dem verseuchten oder verdächtigen Bestande ver—
kauft oder sonst entfernt worden sind. Ferner ist festzustellen, wann und wo die an
Pocken erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafe mit anderen Schafen in
Berührung gekommen, ob und wo sie erworben und in wessen Besitze sie früher ge—
wesen sind.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benach-
richtigen.
8 202.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Pockenseuche oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor—
läufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Schafe, nötigen—
falls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen
sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung
zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
g 203.
(u) Nach Feststellung des ersten Falles von Pockenseuche in einer Ortschaft hat
die Polizeibehörde die amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des Seuchen-
orts anzuordnen. Bei größeren Ortschaften kann die Untersuchung auf Ortsteile be-
schränkt werden.
(2) Im Falle größerer Seuchengefahr kann die amtstierärztliche Untersuchung
auf die in der Umgegend des Seuchenorts vorhandenen Schafe ausgedehnt werden.
II. Schutzmaßregeln.
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche.
8 204.
(1) Den Ausbruch der Pockenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise
und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu
machen.
(2) Die Polizeibehörde hat auch jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Aus
bruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Ge-
meinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen.