Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(2) Wird die Genehmigung zur überführung in einen anderen Polizeibezirk er— 
teilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Ein— 
treffen der Pferde rechtzeitig zu benachrichtigen. 
8 241. 
(u) Die Polizeibehörde hat die Pferde in der Regel alle 4 Wochen durch den 
beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen. 
(2) Zum Zwecke der Untersuchung kann die Vorführung der Pferde an bestimmten 
Stellen angeordnet werden. 
8 242. 
Gu) Der Besitzer der Pferde oder sein Vertreter ist verpflichtet, von dem Auf— 
treten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, insbesondere von allen 
Veränderungen an den Geschlechtsteilen, von Anschwellungen in der Haut (Quaddeln), 
Lähmungserscheinungen und Abmagerung der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige 
zu machen. 
(2) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige eine amtstierärztliche Untersuchung 
der Pferde anzuordnen. 
III. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
8 243 
Die nach den Vorschriften der §§ 235 bis 242 angeordneten Schutzmaßregeln sind 
wieder aufzuheben: 
a) für die seuchenkranken Pferde 3 Jahre nach dem durch den beamteten Tier- 
arzt festgestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen; 
b) für die der Seuche verdächtigen Pferde, sobald sich nach amtstierärztlichem 
Gutachten der Verdacht als nicht begründet erwiesen hat; 
J) für die der Ansteckung verdächtigen Pferde, wenn sie während der im §240 an- 
gegebenen Frist keine verdächtigen Erscheinungen gezeigt haben, oder sobald 
die Unverdächtigkeit derjenigen der Seuche verdächtigen Pferde, die mit ihnen 
in geschlechtliche Berührung gekommen sind, durch den beamteten Tierarzt 
festgestellt worden ist; 
d) für alle kranken oder verdächtigen Hengste sofort nach erfolgter Kastration. 
B. Bläschenausschlag der Hferde und des Rindviehs. 
8 244. 
Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschenausschlag der Geschlechtsteile 
leiden oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht 
1912. 22
	        
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