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(2) Wird die Genehmigung zur überführung in einen anderen Polizeibezirk er—
teilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Ein—
treffen der Pferde rechtzeitig zu benachrichtigen.
8 241.
(u) Die Polizeibehörde hat die Pferde in der Regel alle 4 Wochen durch den
beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen.
(2) Zum Zwecke der Untersuchung kann die Vorführung der Pferde an bestimmten
Stellen angeordnet werden.
8 242.
Gu) Der Besitzer der Pferde oder sein Vertreter ist verpflichtet, von dem Auf—
treten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, insbesondere von allen
Veränderungen an den Geschlechtsteilen, von Anschwellungen in der Haut (Quaddeln),
Lähmungserscheinungen und Abmagerung der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige
zu machen.
(2) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige eine amtstierärztliche Untersuchung
der Pferde anzuordnen.
III. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
8 243
Die nach den Vorschriften der §§ 235 bis 242 angeordneten Schutzmaßregeln sind
wieder aufzuheben:
a) für die seuchenkranken Pferde 3 Jahre nach dem durch den beamteten Tier-
arzt festgestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen;
b) für die der Seuche verdächtigen Pferde, sobald sich nach amtstierärztlichem
Gutachten der Verdacht als nicht begründet erwiesen hat;
J) für die der Ansteckung verdächtigen Pferde, wenn sie während der im §240 an-
gegebenen Frist keine verdächtigen Erscheinungen gezeigt haben, oder sobald
die Unverdächtigkeit derjenigen der Seuche verdächtigen Pferde, die mit ihnen
in geschlechtliche Berührung gekommen sind, durch den beamteten Tierarzt
festgestellt worden ist;
d) für alle kranken oder verdächtigen Hengste sofort nach erfolgter Kastration.
B. Bläschenausschlag der Hferde und des Rindviehs.
8 244.
Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschenausschlag der Geschlechtsteile
leiden oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht
1912. 22