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9. Schweineseuche und Schweinepest.
Vorbemerkung.
Unter Schweineseuche im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind nur die-
jenigen Formen der Schweineseuche zu verstehen, die mit erheblichen Störungen des
Allgemeinbefindens der erkrankten Tiere verbunden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 des Ge-
setzes). Die Merkmale solcher Störungen sind
a) bei lebenden Tieren: Fieber, stärkere Störung der Futteraufnahme oder große
Mattigkeit,
b) bei toten Tieren: Parenchym-Veränderungen (trübe Schwellung oder fettige
Entartung) an der Leber, dem Herzmuskel und den Nieren, unter Umständen
auch Schwellung sämtlicher Lyomphdrüsen und der Milz sowie Gelbfärbung
sämtlicher Gewebe.
Werden bei einem geschlachteten oder verendeten Schweine nur der chronischen
Schweineseuche eigentümliche Veränderungen der Brustorgane ohne weitere Er-
scheinungen der unter b angeführten Art gefunden, so fällt dieser Befund nicht unter
den Begriff der Schweineseuche.
I. Ermittlung.
6 259.
(1) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht
dieser Seuchen festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt
Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon
bestanden haben, ob, wohin und an wen neuerdings Schweine aus dem Bestande
verkauft oder sonst entfernt worden sind, ob, wann und wo die kranken oder seuchen-
verdächtigen oder diejenigen Schweine, auf deren Einbringung in den Bestand der
Seuchenausbruch nach Lage der Sache zurückzuführen ist, erworben sind, und wer ihr
früherer Besitzer ist.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden sofort zu
benachrichtigen.
8 260.
() Sind Schweine unter Erscheinungen der Schweineseuche oder Schweinepest
gefallen oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, oder
finden sich verdächtige Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder
bei geschlachteten Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile
(Brust= und Baucheingeweide) bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren,