Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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behörde die Weiterbeförderung aller Schweine des Transports zu verbieten und 
ihre Absonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) anzuordnen, sofern es der Besitzer 
nicht vorzieht, die Tiere sofort schlachten zu lassen. 
(2) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können, 
an dem sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde 
die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine auf 
Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisen- 
bahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit anderen 
Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte gebracht werden. Die 
Durchführung dieser Vorschrift ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder 
sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicher- 
zustellen. 
((3) Vor Erteilung der Eriaubnis zur UÜberführung in einen anderen Polizei- 
bezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts 
anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso 
wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlach- 
tung die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen 
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(!) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Uberwachung stattfinden, wenn sie 
nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, in dem die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. 
(6) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge Behältnisse oder 
Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren. 
§ 271. 
(1) Gewinnt die Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft eine größere 
Verbreitung, so kann die Abhaltung von Schweinemärkten, Schweineversteigerungen 
und Schweineschauen sowie der Auftrieb von Schweinen auf Wochen-, Jahr= oder 
Viehmärkte in dem Seuchenort und dessen Umgebung verboten werden. 
(2) Schweineversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Be- 
sitzers dürfen nur dann verboten werden, wenn Schweine zum Verkaufe kommen, die 
sich weniger als 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden. 
8 272. 
Wenn im Falle des § 271 eine größere und allgemeinere Gefahr der Seuchen- 
ausbreitung besteht, so können für den Ort oder für Ortsteile folgende Sperrmaß- 
regeln angeordnet werden: 
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