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a) nach Schlachtstätten am Seuchenort oder in dessen Umgebung,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlege-
stellen) zur Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern.
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Schweine rechtzeitig zu benachrichtigen.
(5) Der Transport der Tiere, deren Ausfuhr aus dem Seuchengehöfte gestattet
ist, darf, abgesehen vom Eisenbahn= oder Schiffstransport, nur auf Fahrzengen oder
in Behältnissen geschehen, die möglichst dicht schließen. Die Fahrzeuge, Behältnisse
oder Schiffsräume sind nach der Entladung zu desinfizieren.
6283.
Die Einfuhr von Schweinen in das Seuchengehöft ist nur mit polizeilicher Ge-
nohmigung gestattet.
8 284.
(1) Wird der Rotlauf oder der Verdacht dieser Seuche bei Schweinen festgestellt,
die sich auf dem Transport befinden, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung
aller Schweine des Transports zu verbieten und ihre Absonderung anzuordnen (§ 19
Abs. 1, 4 des Gesetzes), sofern es der Besitzer nicht vorzieht, die Tiere sofort schlachten
zu lassen.
(2) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können,
an dem sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde
die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine auf
Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn
oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit fremden Schweinen
in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte gebracht werden. Beim Eisenbahn-
oder Schiffstransport ist die Durchführung dieser Vorschrift durch Vereinbarung mit
der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen
Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestim-
mungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffenden-
falls ist ebenso wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum
Zwecke der Schlachtung die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevor-
stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
(1) Die zum Transport benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume
sind nach der Entladung zu desinfizieren.