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von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den
mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tier—
ärzten betreten werden.
(2) Der ganze Geflügelbestand des Seuchengehöfts ist von öffentlichen Wegen
und von Wasserläufen fernzuhalten.
293.
□u) Aus dem abgesperrten Gehöfte dürfen lebendes oder geschlachtetes Geflügel
oder Teile von solchen nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
(2) Die Ausfuhr lebenden Geflügels ist zum Zwecke der sofortigen Schlachtung
oder der Durchseuchung an einem anderen Orte unter der Bedingung zu gestatten,
daß die Tiere in Behältnissen, auf Fahrzeugen, auf der Eisenbahn oder zu Schiff
befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit anderem Geflügel in Berührung
kommen noch in fremde Gehöfte gebracht werden. Beim Eisenbahn= oder Schiffs-
transport ist die Durchführung dieser Vorschrift durch Vereinbarung mit der Eisen-
bahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk
zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzu-
fragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie
im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung
die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere
unter Angabe ihrer Gattung und Stückzahl rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Ab-
schlachtung des zu diesem Zwecke ausgeführten Geflügels ist am Bestimmungsorte
polizeilich zu überwachen. #
(1) Die zum Transport benutzten Behältnisse, Fahrzeuge oder Schiffsräume sind
nach der Entladung zu desinfizieren.
(5) Abfälle, Dünger, Kot sowie Futterreste von Geflügel dürfen während des
Herrschens der Seuche nur mit polizeilicher Genehmigung und unter Beobachtung der
Vorschriften im § 297 Abs. 1 aus dem abgesperrten Gehöft entfernt werden. Federn
dürfen nur mit polizeilicher Genehmigung in lufttrockenem Zustand und in dichten
Säcken verpackt aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführt werden.
8 204.
Die Einfuhr von Geflügel in das abgesperrte Gehöft ist nur mit polizeilicher
Genehmigung gestattet.
8 295.
(1) Wenn unter Geflügel, das sich auf dem Transport befindet, Todesfälle oder
andere Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Geflügelcholera oder der