— 174 —
bei Geflügelausstellungsräumen hat stets der beamtete Tierarzt die Desinfektion ab-
zunehmen.
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
l 298.
CG) Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen, und die Schutz-
maßregeln sind aufzuheben, wenn
a) der ganze Geflügelbestand verendet, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder seuchen-
verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen,
und
J) in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und im Falle des § 297 Abl.. 2
durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
(2) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in gleicher
Weise wie der Ausbruch bekannt zu machen.
V. Anwendung der Maßregeln auf Wildgeflügel.
8 299.
Die Vorschrift des 8 291 Abs. 2 gilt auch für Wildgeflügel. Die übrigen Vor—
schriften der §§ 289 bis 298 gelten auch für solches Wildgeflügel, das sich nicht auf
freier Wildbahn befindet, mit der Maßgabe, daß von der Bekanntmachung (8 290)
Abstand genommen werden kann.
12. Tuberkulose des Rindviehs.
Dorbemerkung.
Wo in diesen Ausführungsvorschriften von Tuberkulose die Rede ist, ist darunter
die Tuberkulose des Rindviehs im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes zu ver-
stehen.
I. Ermittlung der Seuche.
8 300.
(u) Einfacher Tuberkuloseverdacht (8 1 Abs. 4 des Gesetzes) ist als festgestellt
12—— anzusehen, wenn die im Anhang zu diesem Abschnitt unter I Nr.1 bezeichneten klinischen
Merkmale vorliegen.