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II. Schutzmaßregeln.
a) Verfahren mit Rindern, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose
festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist.
8 302.
Über die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose
festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, bestimmt die Landesregierung.
303.
(1) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde
die im § 302 vorgesehene Tötung nach Anhörung des beamteten Tierarztes für eine
bestimmte Frist aufschieben, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt,
und wenn nach Lage der Verhältnisse die Gefahr einer Verschleppung der Tuber-
kulose nicht erheblich ist.
(2) Die Frist für den Aufschub der Tötung soll in der Regel nicht mehr als
6 Wochen nach Feststellung der Seuche betragen.
8 304.
□u) Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in
hohem Grade wahrscheinlich ist, sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden, im
Stalle abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) und nach Anordnung des beamteten
Tierarztes sowie, wenn es zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist, in
dessen Beisein mit einem Kennzeichen zu versehen.
(2) Es kann genehmigt werden, daß die Absonderung dort, wo ein besonderer
Raum nicht zur Verfügung steht, durch Unterbringung in einem abgegrenzten Teile
des gemeinsamen Stalles oder durch Aufstellung an einem Stallende, wenn tunlich
unter Freilassung des benachbarten und etwaiger unmittelbar gegenüberliegender
Stände, bewirkt wird.
8 305.
(1) Die abgesonderten Rinder unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs-
beschränkungen:
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von Not-
fällen, ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Sie dürfen weder
aus dem Gehöft entfernt noch mit den übrigen Rindern des Bestandes aus
einer gemeinsamen Tränkvorrichtung getränkt werden.
b) Die Milch abgesonderter Kühe darf nicht weggegeben oder verwertet werden,
bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (vgl. § 28 Abs. 3). Die Milch von