Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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II. Schutzmaßregeln. 
a) Verfahren mit Rindern, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose 
festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist. 
8 302. 
Über die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose 
festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, bestimmt die Landesregierung. 
303. 
(1) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde 
die im § 302 vorgesehene Tötung nach Anhörung des beamteten Tierarztes für eine 
bestimmte Frist aufschieben, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt, 
und wenn nach Lage der Verhältnisse die Gefahr einer Verschleppung der Tuber- 
kulose nicht erheblich ist. 
(2) Die Frist für den Aufschub der Tötung soll in der Regel nicht mehr als 
6 Wochen nach Feststellung der Seuche betragen. 
8 304. 
□u) Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in 
hohem Grade wahrscheinlich ist, sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden, im 
Stalle abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) und nach Anordnung des beamteten 
Tierarztes sowie, wenn es zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist, in 
dessen Beisein mit einem Kennzeichen zu versehen. 
(2) Es kann genehmigt werden, daß die Absonderung dort, wo ein besonderer 
Raum nicht zur Verfügung steht, durch Unterbringung in einem abgegrenzten Teile 
des gemeinsamen Stalles oder durch Aufstellung an einem Stallende, wenn tunlich 
unter Freilassung des benachbarten und etwaiger unmittelbar gegenüberliegender 
Stände, bewirkt wird. 
8 305. 
(1) Die abgesonderten Rinder unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs- 
beschränkungen: 
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von Not- 
fällen, ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Sie dürfen weder 
aus dem Gehöft entfernt noch mit den übrigen Rindern des Bestandes aus 
einer gemeinsamen Tränkvorrichtung getränkt werden. 
b) Die Milch abgesonderter Kühe darf nicht weggegeben oder verwertet werden, 
bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (vgl. § 28 Abs. 3). Die Milch von
	        
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