Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Kühen, bei denen das Vorhandensein von Eutertuberkulose festgestellt oder in 
hohem Grade wahrscheinlich ist, darf, gleichviel ob es sich um die Erkrankung 
eines oder mehrerer Viertel des Euters handelt, auch nach dem Erhitzen 
weder als Nahrungsmittel für Menschen weggegeben noch zur Herstellung 
von Molkereierzeugnissen verwertet werden. 
J) Die Milch abgesonderter Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu melken, das vor 
jeder anderweitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für 
das Desinfektionsverfahren zu desinfizieren ist. 
(2) Die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu tragen, 
daß der Besitzer oder sein Vertreter auf die Gefahr der Tuberkulose-Ubertragung 
durch unzureichend erhitzte Milch der kranken Kühe hingewiesen und auch mit den 
freiwilligen Maßnahmen zur Tuberkulosebekämpfung bekannt gemacht wird. Dem 
Besitzer oder seinem Vertreter ist aufzugeben, falls bei einer wegen Lungen-, Gebär- 
mutter= oder Darmtuberkulose abgesonderten Kuh am Euter verdächtige Veränderungen 
auftreten, der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
(3) Bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis kann die Polizeibehörde die Be- 
nutzung der abgesonderten Rinder zum Zuge unter der Bedingung gestatten, daß sie 
nicht in fremde Ställe oder auf eine Weide oder Weideabteilung gebracht werden, 
die von anderen Rindern beweidet wird. Die Polizeibehörde kann auch zulassen, daß 
abgesonderte Rinder auf eine Weide oder Weideabteilung gebracht werden, die von 
anderen Rindern nicht beweidet wird. 
8 306. 
(1) Die im § 304 Abs. 1 angeordnete Kennzeichnung hat durch Anbringung einer 
Metallmarke (sog. Ohrmarke) im linken Ohre oder auf eine andere dauerhafte, von der 
Landesregierung zu bestimmende Art zu geschehen. 
(2) Die Ohrmarke muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal gebraucht werden 
kann, und muß als Inschrift die Buchstaben Tb., den Anfangsbuchstaben des Kreises 
(Bezirkes, Oberamts), in dem die Ermittlung erfolgt, und eine laufende Nummer 
enthalten. 
8307. 
(1) Wird bei einem Rinde, das sich auf dem Transport oder auf einem Markte 
befindet, das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder als in hohem Grade 
wahrscheinlich ermittelt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten 
und die Absonderung des Tieres anzuordnen, sofern der Besitzer nicht vorzieht, es 
sofort schlachten zu lassen.
	        
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