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Kühen, bei denen das Vorhandensein von Eutertuberkulose festgestellt oder in
hohem Grade wahrscheinlich ist, darf, gleichviel ob es sich um die Erkrankung
eines oder mehrerer Viertel des Euters handelt, auch nach dem Erhitzen
weder als Nahrungsmittel für Menschen weggegeben noch zur Herstellung
von Molkereierzeugnissen verwertet werden.
J) Die Milch abgesonderter Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu melken, das vor
jeder anderweitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für
das Desinfektionsverfahren zu desinfizieren ist.
(2) Die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu tragen,
daß der Besitzer oder sein Vertreter auf die Gefahr der Tuberkulose-Ubertragung
durch unzureichend erhitzte Milch der kranken Kühe hingewiesen und auch mit den
freiwilligen Maßnahmen zur Tuberkulosebekämpfung bekannt gemacht wird. Dem
Besitzer oder seinem Vertreter ist aufzugeben, falls bei einer wegen Lungen-, Gebär-
mutter= oder Darmtuberkulose abgesonderten Kuh am Euter verdächtige Veränderungen
auftreten, der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten.
(3) Bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis kann die Polizeibehörde die Be-
nutzung der abgesonderten Rinder zum Zuge unter der Bedingung gestatten, daß sie
nicht in fremde Ställe oder auf eine Weide oder Weideabteilung gebracht werden,
die von anderen Rindern beweidet wird. Die Polizeibehörde kann auch zulassen, daß
abgesonderte Rinder auf eine Weide oder Weideabteilung gebracht werden, die von
anderen Rindern nicht beweidet wird.
8 306.
(1) Die im § 304 Abs. 1 angeordnete Kennzeichnung hat durch Anbringung einer
Metallmarke (sog. Ohrmarke) im linken Ohre oder auf eine andere dauerhafte, von der
Landesregierung zu bestimmende Art zu geschehen.
(2) Die Ohrmarke muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal gebraucht werden
kann, und muß als Inschrift die Buchstaben Tb., den Anfangsbuchstaben des Kreises
(Bezirkes, Oberamts), in dem die Ermittlung erfolgt, und eine laufende Nummer
enthalten.
8307.
(1) Wird bei einem Rinde, das sich auf dem Transport oder auf einem Markte
befindet, das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder als in hohem Grade
wahrscheinlich ermittelt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten
und die Absonderung des Tieres anzuordnen, sofern der Besitzer nicht vorzieht, es
sofort schlachten zu lassen.