Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

dächtig sind, nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor sie ausreichend 
erhitzt worden ist (§ 28 Abs. 3). Die Milch solcher Kühe ist in ein besonderes 
Gefäß zu melken, das vor jeder anderweitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 
10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren zu desinfizieren ist. 
(s) Im übrigen ist die Nutzung der tuberkuloseverdächtigen Rinder gestattet. 
Diese dürfen auch außerhalb des Stalles unter der Bedingung verwendet werden, 
daß sie nicht in fremde Ställe und in der Regel auch nicht auf eine Weide oder eine 
Weideabteilung gebracht werden, die mit anderen Rindern beweidet wird. Dem Be- 
sitzer steht es frei, die rerdächtigen Rinder schlachten zu lassen. 
(4) Der Besitzer oder sein Vertreter hat der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, 
wenn bei einer wegen Verdachts der Lungen-, Gebärmutter= oder Darmtuberkulose 
abgesonderten Kuh am Euter verdächtige Verönderungen auftreten, und die Milch 
eines solchen Tieres nach Abs. 2 unter b zu behandeln. 
312. 
Für den Fall der Feststellung des Tuberkuloseverdachts auf dem Transport oder 
auf dem Markte und für den Fall, daß ein tuberkuloseverdächtiges Rind verendet 
oder geschlachtet wird, finden die Vorschriften der §§ 307, 308 Anwendung, jedoch 
ohne daß die im § 307 Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung zu erfolgen hat. 
8 313. 
Wenn der Besitzer eines verdächtigen Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs— 
und Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Polizeibehörde die Tötung des 
Tieres anordnen. 
14. 
(1) Die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn durch eine erneute 
amtstierärztliche Untersuchung die Unverdächtigkeit der Rinder festgestellt oder durch 
eine bakteriologische Untersuchung (§ 300) in den Ausscheidungen aus der Lunge, dem 
Euter, der Gebärmutter oder dem Darme Tuberkelbazillen nicht nachgewiesen worden 
sind. 
(2) Sofern nicht eine bakteriologische Untersuchung vorgenommen worden ist, 
soll die erneute amtstierärztliche Untersuchung spätestens 3 Monate nach der ersten 
amtstierärztlichen Untersuchung erfolgen. Bleiben bei der wiederholten amtstierärzt- 
lichen Untersuchung Zweifel bestehen, so hat eine bakteriologische Untersuchung der 
krankhaften Ausscheidungen aus den tuberkuloseverdächtigen Organen des Tieres statt- 
zufinden, deren Ergebnis entscheidet. 
1912. 25
	        
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