Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

XI. 153 
8 15. 
(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so beschließt der Gemeinderat darüber, ob die 
Ablehnung für begründet zu erachten sei, und setzt verneinendenfalls den gemäß §§ 23 oder 
49 der Gemeindeordnung in die Gemeindekasse zu entrichtenden Beitrag fest, vorbehaltlich des 
verwaltungsgerichtlichen Austrags gemäß § 2 Ziffer 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, 
die Verwaltungsrechtspflege betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XX)). 
(2.) In den Fällen des § :3 Absatz 2 Ziffer 7 der Gemeindeordnung entscheidet der 
Bürgerausschuß (die Gemeindeversammlung)endgültig über die Erheblichkeit der Ablehnungsgründe. 
Verfahren nach der Wahl. 
8 16. 
(1.) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden, 
mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll angeheftet, in welchem die Gründe kurz 
anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Soweit 
die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlags abgeleitet 
wurde, ist auch der Umschlag dem Protokoll anzuschließen. Die übrigen Stimmzettel und 
Umschläge sind je in ein Papier einzuschlagen, zu versiegeln und solange aufzubewahren, bis 
die Frist zur Einsprache gegen die Wahl, ohne daß Einsprachen erhoben wurden, abgelaufen 
ist, oder die erhobenen Einsprachen durch Verzicht oder rechtskräftiges Erkenntnis erledigt sind. 
(2.) Die Vernichtung der Stimmzettel erfolgt sodann unter Beurkundung des Vorgangs 
durch den Bürgermeister unter Zuzug des Ratschreibers. Bei der Bürgermeisterwahl geschieht 
die Aufbewahrung und Vernichtung durch das Bezirksamt. 
(3.) Die Umschläge brauchen nicht vernichtet zu werden. 
817. 
Die Wahlprotokolle, welche eine genaue und vollständige Darstellung des ganzen Wahl- 
verfahrens vom Beginn bis zum Schluß enthalten sollen, sowie die Protokolle der gemäß 
§ 34 Absatz 3 gebildeten Wahlkommissionen sind zu verlesen und von der ganzen Wahl- 
kommission zu unterschreiben. 
Verkündung des Wahlergebnisses. Einsprachen. 
8 18. 
(I.) Die Wahlakten sind während acht Tagen zu jedermanns Einsicht öffentlich aufzulegen. 
(2.) Das Bürgermeisteramt läßt das Ergebnis der Wahl, sowie die Auflegung der 
Wahlakten in der ortsüblichen Art der Verkündung mit dem Anfügen öffentlich bekannt 
machen, daß etwaige Einsprachen oder Beschwerden gegen die Wahl binnen acht Tagen von 
der Bekanntmachung an bei dem Bürgermeister oder dem Bezirksamt schriftlich oder mündlich
	        
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