Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Unterlagen entfernt sind und diese einen ganz reinen Eindruck machen. Er— 
forderlichenfalls ist zum Reinscheuern mit heißer Soda- oder Seifenlösung 
gleichzeitig Putzsand zu verwenden. Die Säuberung hat alle Teile des Stalles 
oder sonstigen Standorts zu umfassen. Mit besonderer Sorgfalt ist sie an den 
Bodenvertiefungen, Stallwinkeln, Nischen, Fugen, Spalten, Ecken, Ritzen usw. 
vorzunehmen. In Ställen und sonstigen Aufenthaltsräumen hat die Säube— 
rung in der Regel zuerst an der Decke, sodann an den Wänden und inneren 
Ausrüstungsgegenständen und zuletzt am Fußboden, den Jaucherinnen usw. 
zu erfolgen. 
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die durch 
Ausscheidungen kranker Tiere nicht beschmutzt worden sind, kann nach dem 
Ermessen des beamteten Tierarztes von dem Scheuern mit Sodas oder Seifen- 
lösung Abstand genommen und die Reinigung durch gründliches Abspritzen 
mit heißer Soda= oder Seifenlösung oder auch mit heißem Wasser geschehen. 
Wo heiße Soda= oder Seifenlösung oder heißes Wasser nicht in hinreichender 
Menge zu beschaffen sind, kann nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes 
auch unter kräftigem Drucke aus einer Wasserleitung, aus Handfeuerspritzen, 
Gartenspritzen oder ähnlichen Vorrichtungen ausströmendes kaltes Wasser ver- 
wendet werden. 
9. Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige Schmutz, die 
Streu, Futterreste, sonstige Teile (vgl. Nr. 1 bis 7), Blut, Magen- 
und Darminhalt und andere Abfälle geschlachteter, getöteter oder 
gefallener kranker oder verdächtiger Tiere sind auf dem Seuchen- 
gehöfte zu sammeln. In Fällen, in denen die Sammlung des Düngers auf 
dem Seuchengehöft undurchführbar oder unzweckmäßig ist, kann mit amts- 
tierärztlicher Genehmigung seine Sammlung an einem geeigneten Orte außer- 
halb des Seuchengehöfts unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu- 
gelassen werden. 
Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist in der Jauchengrube 
oder in einem anderen Sammelbehälter auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. 
10. Wenn eine Sammlung des bei der Reinigung zu entfernenden Düngers und 
sonstigen Schmutzes, der Streu, Futterreste usw. und der bei der Reinigung 
abfließenden Flüssigkeiten auf dem Seuchengehöft oder an einem Orte außer- 
halb des Seuchengehöfts in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung aus- 
schließenden Weise nicht erfolgen kann, so muß, sofern eine Unschädlichmachung 
dieser Stoffe erforderlich ist, vor der Reinigung ihre vorläufige Desin- 
fektion durch Übergießen mit einer geeigneten Desinfektionsflüssigkeit (§ 11
	        
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