Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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und §§ 15 bis 27) vorgenommen werden. In diesem Falle ist dafür zu sorgen, 
daß der Dünger und sonstige Schmutz, die Streu, Futterreste, das Schmutz- 
wasser usw. vor erfolgter Desinfektion auch nicht vorübergehend an solche 
Orte gebracht werden, von denen Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf 
fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Wasserläufe 
und sonstiges Nutzwasser abfließen kann. 
Eine Desinfektion vor der Reinigung ist auch dann vorzunehmen, wenn 
die Reinigung ohne vorherige Desinfektion für die Personen, die die Reinigung 
besorgen, mit einer Ansteckungsgefahr verknüpft ist, wie beim Milzbrand und 
Rotz (88 15, 18). 
86. 
G) Mit Gerätschaften, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen 
ist in nachstehender Weise zu verfahren: 
1. Brennbare Gegenstände von geringem Werte sind zu verbrennen. 
2. Hölzerne Stall= und Fahrgeräte (Futterkasten, Eimer, Stiele von Besen, 
Gabeln, Schippen usw., Futterschwingen, Wagen, Schleifen, Geschirrteile, 
Holzschuhe usw.) sind mit heißer Soda= oder Seifenlösung gründlich zu 
scheuern. 
3. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle (Ketten, Ringe, Gabeln, 
Schippen, Striegel, Gebisse von Zaumzeugen, Maulkörbe, Tröge, sonstige 
Futter= und Tränkgeschirre und andere Gefäße, Käfige usw.) sind, soweit sie 
nicht zur Desinfektion (Abschnitt III) dem Feuer ausgesetzt werden, gründlich 
zu putzen und mit heißem Wasser abzuspülen. 
Leder= oder Gummiteile (Halfter, Gurte, Zaumzeuge, Zuggeschirre, Sättel, 
Riemen, Polsterüberzüge, Lederschuhe, Hundehalsbänder, Maulkörbe, Peit- 
schen usw.) sind mit Seifenwasser abzubürsten. 
Gegenstände aus Zeug (Decken, Gurte, Halfter, Stricke, Polsterüberzüge, 
Kleidungsstücke, Bettzeuge usw.) sind durch Abbürsten mit Seifenwasser vom 
Schmutze zu befreien. 
Haare, Wolle, Federn, Polstereinlagen und ähnliche Gegenstände 
sind, in dünnen Lagen ausgebreitet, mindestens 3 Tage lang zu lüften und 
dabei möglichst oft zu wenden. 
(2) In den Fällen des § 5 Nr. 10 Abs. 2 ist auch bei Gerätschaften, Kleidungs- 
stücken und sonstigen Gegenständen eine vorherige Desinfektion erforderlich. 
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