Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(2) Die unter Nr. 4 bis 7 angeführten Desinfektionsmittel sind möglichst heiß 
zu verwenden. 
(3) Nach näherer Anordnung der Landesregierung dürfen außer den genannten 
auch andere, in bezug auf ihre desinfizierende Wirksamkeit und praktische Brauchbar— 
keit erprobte Mittel und Arten des Verfahrens angewandt werden. 
2. Auswahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel. 
12. 
Die Auswahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel (§ 11) hat sich 
im allgemeinen nach dem Grade der Widerstandsfähigkeit sowie der Verschleppbarkeit 
des Ansteckungsstoffs der Seuche durch Zwischenträger und nach den besonderen Ver- 
hältnissen des Falles zu richten. 
13. 
Bei Viehseuchen, deren Ansteckungsstoff leicht zerstörbar ist und im wesentlichen 
durch die erkrankten Tiere verschleppt wird, genügt die Reinigung mit nachfolgender 
Tünchung der Stalldecken, Wände, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, des Fuß- 
bodens nebst Jaucherinnen und der Gerätschaften mit dünner Kalk= oder Chlorkalkmilch. 
Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäurelösung zu bepinseln. 
Das gleiche Verfahren kann bei Holz= und Steinteilen sowie bei glasierten Tonkacheln 
an Stelle der Tünchung mit Kalk= oder Chlorkalkmilch angewandt werden. 
8 14. 
(1) Bei Seuchen, deren Ansteckungsstoff schwer zerstörbar ist oder bei denen die 
Gefahr der Weiterverbreitung durch Zwischenträger in hohem Grade besteht, ist fol- 
gendes Verfahren durchzuführen: 
1. Die bei der Reinigung beseitigten und gesammelten Streumaterialien, 
Dünger, sonstiger Schmutz, Futterreste und dergleichen sind entweder 
zu verbrennen, zu vergraben, unterzupflügen oder durch Packung oder durch 
Vermischen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel unschädlich zu machen. 
Die Packung von Dünger, Streu, Futterresten und ähnlichen Stoffen hat 
an einem Platze zu geschehen, der von Tieren, die für die Seuche empfänglich 
sind, und von unbefugten Personen nicht betreten werden kann und von dem 
aus ein Ablaufen von Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf fremden Personen 
und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Flußläufe und anderes Nutzwasser 
nicht stattfindet. Sie ist in der Weise vorzunehmen, daß Kot und Streu im 
Verhältnis wie etwa 2: 3 innig gemischt und mäßig durchfeuchtet in größeren 
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