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ferner der Fußboden einschließlich der Abflußrinnen, Kanäle, Mulden
und Gruben sind mit dünner Kalkmilch oder Chlorkalkmilch zu tünchen oder
mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäure-, Formaldehyd-, Sublimat- oder
Kresolschwefelsäurelösung zu bestreichen oder gründlich zu besprengen.
Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäurelösung
zu behandeln.
5. Mit undurchlässigem Pflaster versehene Hofräume, Ladestellen, Schlacht—
stellen, Viehmarktplätze, Wege (Straßen) usw., ferner Schiffsräume
und Fähren sind mit dünner Kalk= oder Chlorkalkmilch oder einem anderen
Desinfektionsmittel (vgl. §§ 15 bis 27) zu begießen, abzuschlämmen oder in
geeigneter Weise zu besprengen. Bei Frostwetter kann Begießen mit kochsalz-
haltiger Karbolschwefelsäurelösung oder Bestreuen mit gepulvertem, frisch
gelöschtem Kalk erfolgen.
Dasselbe Verfahren kann auch bei Hofräumen, Viehmarktplätzen, Wegen,
Straßen und Standorten auf Weiden, die ein undurchlässiges Pflaster nicht
haben oder überhaupt ungepflastert sind, angewandt werden.
6. Mit den Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere nicht durchfeuchteter
Erd= und Sandboden, einschließlich der unter dem nach § 5 Nr. 4, 7 ab-
gegrabenen Boden befindlichen Lagen, ferner die bei der Reinigung nicht ent-
fernten Düngerlagen in Schafställen und Rindertiefställen sind mit dicker Kalk-
milch zu übergießen oder mit frisch gelöschtem Kalk so zu bestreuen, daß die
Boden= und Düngerlagen mit einer Schicht Kalk gleichmäßig bedeckt sind.
7. Hölzerne Geräte einschließlich der Fahrgeräte und Schleifen, auf denen
Kadaver und Kadaverteile, Streu, Dünger, Magen= und Darminhalt ge-
schlachteter, getöteter oder gefallener Tiere abgefahren wurden, sind, soweit
sich nicht ihre Verbrennung empfiehlt, anzusengen oder mit verdünntem
Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, Formaldehydlösung, Kresolschwefel-
säurelösung oder Sublimatlösung zu bestreichen.
8. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle sind der Wirkung des Feuers
kurze Zeit auszusetzen oder mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung
oder Formaldehydlösung zu bestreichen.
9. Gegenstände aus Leder, namentlich Schuhzeug, oder Gummi sind sorg-
fältig und wiederholt mit Lappen abzureiben, die mit Kresolwasser, Karbol-
säurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind.
10. Leinene, hanfene (Jute-), baumwollene und wollene Gegenstände,
Kleidungs= und Bettstücke, Haare, Wolle, Federn, Futtersäcke,
Polstereinlagen und dergleichen sind, soweit sich nicht ihre Verbrennung
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