Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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empfiehlt oder bei einzelnen Seuchen (vgl. 88 15 bis 27) nicht etwas anderes 
bestimmt ist, durch 24stündiges Einlegen in verdünntes Kresolwasser, in Karbol— 
säurelösung, Sublimatlösung, Formaldehydlösung oder durch Auskochen oder 
in Dampfapparaten zu desinfizieren. 
Kleidungsstücke, die nur wenig beschmutzt sind, können in der Weise des- 
infiziert werden, daß sie mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, 
Sublimatlösung oder Formaldehydlösung befeuchtet und feucht gebürstet 
werden. 
11. Tiere sind, insbesondere an den Stellen, an denen die Haut, die Hufe und 
Klauen durch Kot oder andere Ausscheidungen beschmutzt waren, mit den zu- 
lässigen Desinfektionsmitteln (§§ 15 bis 27) abzuwaschen. 
12. Hände und andere Körperteile von Personen sind mit verdünntem 
Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründlich abzu- 
bürsten und nach etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife zu waschen. 
(2) Die Landesregierung kann Abweichungen von dem unter Nr. 1 bis 12 vor- 
geschriebenen Verfahren zulassen. 
IV. Verfahren bei den einzelnen Seuchen. 
15. 
Milzbrand. 
(1) Personen, die mit den blutigen Ausscheidungen milzbrandkranker oder der 
Seuche verdächtiger Tiere in Berührung gekommen sind oder bei der Vornahme 
blutiger Operationen an solchen Tieren oder bei der Wegschaffung oder Offnung von 
Kadavern milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere Hilfe geleistet haben 
vdder bei der Tötung oder Schlachtung oder Wartung solcher Tiere beschäftigt waren, 
haben möglichst sofort die Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile, beschmutzte 
Kleidungsstücke und beschmutztes Schuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren. 
(2) Sobald ein milzbrandkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet, 
getötet oder genesen oder von seinem Standplatz entfernt ist, muß die Reinigung 
und Desinfektion vorgenommen werden. Sie umfaßt in der Regel den Standplatz 
der Tiere im Stalle, den Platz, wo die Tiere verendet sind oder getötet wurden, 
im Falle eines gehäuften Auftretens der Seuche nach dem Ermessen des beamteten 
Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder den ganzen Stall, die durch Ab- 
gänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigten Fußböden, Stallwände, Pfosten, 
Pfeiler, Standscheiden, Krippen, Raufen, Tröge usw., ferner die Stallgeräte, Schlacht-
	        
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