Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 17. 
Tollwut. 
(1) Sobald ein wutkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet oder 
getötet ist, müssen der Standplatz, insbesondere der von dem wutkranken oder der 
Wut verdächtigen Tiere verunreinigte Fußboden, Wände, Krippen, Raufen, Tröge, 
Verschläge, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden und alle Gebrauchs- und sonstigen Gegen— 
stände, die mit dem wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere in Berührung 
gekommen sind, gereinigt und nach § 13 desinfiziert werden. 
(2) Bei der Tollwut der Hunde und Katzen müssen die Streu, Maulkörbe, Hals- 
bänder, Leinen, Decken, Geräte und sonstigen Gegenstände, die von wutkranken 
dder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen benutzt worden sind, verbrannt 
oder auf andere Weise unschädlich beseitigt werden. Hundehütten sind, soweit sie aus 
Holz, Stroh, Schilf oder dergleichen bestehen, zu verbrennen, im übrigen zu reinigen 
und nach § 13 zu desinfizieren. 
8 18. 
Rotz. 
(1) Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, ihren 
Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, haben ihre Hände und 
anderen etwa beschmutzten Körperteile möglichst sofort zu reinigen und zu desinfizieren. 
Zu diesem Zwecke sind im Seuchengehöfte Wasser, Seife und die geeigneten Des- 
infektionsmittel (verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung) 
bereitzuhalten. 
(2) Sobald ein rotzkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier von seinem Stand- 
platz entfernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion des Standplatzes und der 
bei dem Tiere benutzten Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände sofort vorgenommen 
werden, sofern letztere nicht noch zur Wartung anderer rotzkranker Tiere Verwendung 
finden. 
(3) Vor Aufhebung der Schutzmaßregeln sind nach dem Ermessen des beamteten 
Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder der ganze Stall, die Ausrüstungs- 
und Gebrauchsgegenstände (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, 
Eimer und sonstige Stallgeräte, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungs- 
geschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider und Schuhzeug des Warte- 
personals, Deichseln, Ketten, Vorsetzkrippen, Brunnentröge, Beschlagbrücken usw.) 
und sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, 
deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen oder Abfällen in Berührung
	        
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