Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 21. 
Pockenseuche der Schafe. 
G)Die mit der Wartung pockenkranker oder verdächtiger Schafe in Seuchen— 
gehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schur, Schlachtung und beim 
Transporte solcher Tiere beschäftigt sind, sowie andere Personen, die mit pockenkranken 
oder verdächtigen Schafen in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in 
Ställen, in denen solche Schafe untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem 
Verlassen des Seuchengehöfts die etwa beschmutzten Kleider und das Schuhzeug 
wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die Hände und andere mit den kranken 
oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und des— 
infizieren. 
(2) Der Dünger ist bis zur Ausführung der Schlußdesinfektion im Stalle zu 
belassen. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er innerhalb des Gehöfts 
oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungs- 
stoffs nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies nicht möglich 
ist, bercits vor der Entfernung aus dem Seuchenstalle mit dicker Kalkmilch zu über- 
gießen. Der Dünger, der auf dem Seuchengehöfte nicht gepackt werden konnte, darf 
nur mit polizeilicher Genehmigung und unter der Bedingung vom Seuchengehöft 
entfernt werden, daß er auf möglichst dichten Wagen abgefahren und auf dem Felde 
sofort untergepflügt oder gepackt wird. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung 
des Packverfahrens der Zutritt fremder Schafe zu dem Dünger zu hindern. 
(3) Bei der Schlußdesinfektion sind Stallungen und Räumlichkeiten, in denen 
pockenkranke oder der Seuche verdächtige Schafe gestanden haben, die Ausrüstungs- 
und Gebrauchsgegenstände, die mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen 
Schafen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, insbesondere auch die 
Kleider und das Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und zu desinfizieren. Zu 
der Desinfektion, die nach § 14 zu erfolgen hat, können sämtliche im § 11 Abs. 1 ge- 
nannten Desinfektionsmittel verwandt werden. 
(1) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über 
verseuchten Stallungen mit undichten Decken lagerten, sind gründlich zu lüften und 
nur im Seuchengehöfte zu verwenden oder unschädlich zu bescitigen. 
8 22. 
Beschälseuche und Bläschenausschlag. 
Bei der Beschälseuche und beim Bläschenausschlage bedarf es keiner Desinfeltion.
	        
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