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Zerlegung zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind entweder vor
den eigentlichen Untersuchungsbefunden oder im Anschluß daran, jedoch in allen
Fällen getrennt davon, in der Niederschrift anzugeben.
86.
(1) In Fällen, in denen ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Unter-
suchung einzelner Teile abgegeben und diese Untersuchung aus äußeren Gründen
nicht sofort bei der Zerlegung vorgenommen werden kann, sind die betreffenden Teile
zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen.
(2) In dem über das Ergebnis der Untersuchung zu erstattenden Bericht ist an-
zugeben, zu welcher Zeit die nachträgliche Untersuchung vorgenommen und welches
Verfahren dabei angewandt worden ist.
II. Gang der Berlegung.
§ 7.
(1) Die folgenden Vorschriften über den Gang der Zerlegung gelten für die
gewöhnlichen Fälle. In Fällen, in denen von diesem Gange abgewichen worden ist,
sind in der Niederschrift die Gründe anzugeben, die die Abweichung veranlaßt haben.
(2) Bei der Tötung und Zerlegung eines Tieres, dessen Krankheitszustand voraus-
sichtlich die Verwertung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann,
insoweit dadurch die Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim
Schlachten und bei der Fleischbeschau gebräuchliche Verfahren in Anwendung kommen.
88.
Die Zerlegung zerfällt in zwei Teile:
A. Außere Besichtigung.
B. Innere Besichtigung.
A. Jußere Besichtigung.
89.
(1) Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im allgemeinen und
auf seine einzelnen Abschnitte.
(2) Was den Körper im allgemeinen betrifft, so sind anzugeben: Tiergattung,
Geschlecht, Farbe der Haare, Abzeichen, Alter, Größe, Körperbau, Ernährungszustand,
Zeichen des Todes (Totenstarre) und etwa eingetretene Fäulnis.
(3) Von den einzelnen Abschnitten des Körpers sind zu berücksichtigen: der Kopf
mit seinen natürlichen Offnungen, die Beschaffenheit der Schneidezähne und die