Nr. 2. Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreich Sachsen und den Fürstentümern Reuß wegen
des Baues einer Eisenbahn von Bahnhof Zeulenroda nach der Stadt
Zeulenroda abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend;
vom 4. Januar 1912.
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen und den Fürstlich Reußschen Re-
gierungen wegen des Baues einer Eisenbahn von Bahnhof Zeulenroda nach der Stadt
Zeulenroda unter dem 11. Juli 1911 ein Staatsvertrag abgeschlossen worden ist,
— wird dieser nach erfolgter beiderseitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage □
hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Dresden, den 4. Januar 1912.
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Strobelt.
□
Staatsvertrag
zwischen dem Königreiche Sachsen und den Fürstentümern Reuß älterer
Linie und jüngerer Linie, betreffend den Ban einer Eisenbahn von Bahnhof
Zeulenroda nach der Stadt Zeulenroda.
Nachdem die Staatsregierungen des Königreichs Sachsen und des Fürstentums
Reuß älterer Linie unter Zustimmung der Staatsregierung des Fürstentums Reuß
jüngerer Linie beschlossen haben, von dem an der Königlich Sächsischen Staatseisen--
bahnlinie Mehltheuer—Weida gelegenen Bahnhof Zeulenroda nach der Stadt Zeulen-
roda eine Eisenbahn zu erbauen, haben zur Regelung der hierbei in Betracht kom-
menden staatsrechtlichen und finanziellen Fragen zu Bevollmächtigten ernannt: