Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Seite abgetrennt und zurückgeschlagen, um die Beschaffenheit ihrer inneren Ober— 
fläche und der vorliegenden Abschnitte der weichen Hirnhaut zu bestimmen, und dem— 
nächst dasselbe an der anderen Seite ausgeführt. Jetzt wird der Sichelfortsatz vom 
Siebbein abgetrennt und zurückgeschlagen. Dann wird das Gehirn herausgenommen 
und die Beschaffenheit der weichen Hirnhaut an den Seitenteilen und am Grunde 
des Gehirns bestimmt. Nachdem ferner die Größe und Gestalt der Hirnwindungen 
festgestellt worden ist, werden die Seitenkammern des Gehirns geöffnet. Hat man 
dann den Inhalt und die Ausdehnung der Seitenkammern, die Beschaffenheit ihrer 
Wandungen und der Adergeflechte ermittelt, so legt man eine Reihe glatter Schnitte 
durch die Halbkugeln des Großhirns, die gestreiften Körper und die Sehhügel. Man 
spaltet durch einen senkrechten Schnitt die Vierhügel und das Kleinhirn bis in die 
Sylvische Wasserleitung und die vierte Hirnkammer und durchschneidet die Brücke 
und das verlängerte Mark. An allen Teilen sind Farbe, Füllung der Gefäße und 
Festigkeit zu bestimmen. Am Schlusse untersucht man die harte Hirnhaut am Schädel— 
grunde, die Blutleiter und nach Entfernung der harten Hirnhaut die Knochen an den 
Seiten und am Grunde der Schädelhöhle. 
7. Offnung und Untersuchung der Nasenhöhle nebst Nebenhöhlen 
und Maulhöhle. 
8 16. 
(1) Zunächst sind die Weichteile, die an den Seiten des Kopfes liegen, und die 
Speicheldrüsen zu untersuchen. Darauf wird der Unterkiefer vom Oberkiefer ab- 
getrennt und dabei die Beschaffenheit der Backen bestimmt. Weiter wird das Ver- 
halten der Zähne, des Zahnfleisches, des harten und weichen Gaumens ermittelt. 
Darauf wird der Oberkiefer im Pfeildurchmesser dicht neben der Nasenscheidewand 
durchsägt und die Nasenscheidewand herausgeschnitten. Ferner wird der Inhalt der 
Nasenhöhle und die Beschaffenheit der Schleimhaut untersucht. Nächstdem werden 
Stirn= und Oberkieferhöhlen geöffnet und ihr Inhalt und ihre Beschaffenheit bestimmt. 
Endlich folgt die genaue Untersuchung der übrigen Kopfknochen (vgl. § 15). 
(2) Ist die Untersuchung eines Auges vorzunehmen, so wird es aus der Augen- 
höhle im ganzen entfernt und durch einen Aquatorialschnitt in zwei Hälften zerlegt. 
Darauf folgt die Untersuchung der einzelnen Teile. 
(s) Zur Untersuchung des mittleren und inneren Ohres ist ein senkrechter Säge- 
schnitt durch die Paukenhöhle zu legen, der den inneren mit dem äußeren Gehörgang 
verbindet.
	        
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