Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Ministerialdirektor 
Geheimen Rat Elterich, 
Seine Durchlaucht der Regent des Fürstentums Reuß älterer Linie Höchst— 
ihren Regierungspräsidenten v. Meding, 
Seine Durchlaucht der Regent des Fürstencums Reuß jüngerer Linie Höchst— 
ihren Staatsminister v. Hinüber, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation über folgende Punkte übereingekommen 
sind. 
1. 
Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird von dem an der Königlich Säch— 
sischen Staatseisenbahnlinie Mehltheuer—Weida gelegenen Bahnhof Zeulenroda 
nach der Stadt Zeulenroda eine eingleisige, vollspurige, für den Personen= und 
Güterverkehr bestimmte Nebenbahn im Sinne der Eisenbahn-Bau= und Betriebs- 
ordnung vom 4. November 1904 (R.-G.-Bl. S. 387) erbauen. 
Der Bau wird auf Grund eines von der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
im Einvernehmen mit den Fürstlich Reußschen Staatsregierungen aufgestellten 
speziellen Projektes allenthalben nach den bei der Königlich Sächsischen Staats- 
eisenbahnverwaltung geltenden Normen und Bestimmungen erfolgen. 
Sollten sich im Verlauf der Bauausführung Abweichungen von dem ursprüng- 
lichen Projekt als nötig oder zweckmäßig herausstellen, so wird sich die Königlich 
Sächsische Staatsregierung mit den Fürstlich Reußschen Staatsregierungen, je nach- 
dem deren Staatsgebiet hierbei in Frage kommt, verständigen. 
Die Staatsregierungen der Fürstentümer Reuß älterer Linie und jüngerer 
Linie werden auf Antrag der Königlich Sächsischen Staatsregierung zugunsten 
des Unternehmens und zwar auch hinsichtlich etwaiger späterer Erweiterungen oder 
sonstiger Veränderungen der Bahn für ihre Gebiete die Bestimmungen über Ent- 
eignung von Grundeigentum in Wirksamkeit setzen. 
2. 
Die Staatsregierung des Fürstentums Reuß älterer Linie stellt das zum Bau 
der Bahn und zu den Nebenanlagen erforderliche Areal der Königlich Sächsischen 
Staatsregierung frei von allen Nebenentschädigungen, Lasten“ und Kosten irgend 
welcher Art beraint unentgeltlich zu Eigentum zur Verfügüng und läßt die erforderlichen 
Verbindungsstraßen von dem bestehenden städtischen Straßennetz in Zeulenroda 
nach dem oberen Bahnhof selbst ausbauen. 
Außerdem leistet die Staatsregierung des Fürstentums Reuß älterer Linie zu 
den Kosten des Bahnbaues einen baren Beitrag in der Höhe von 
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