Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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hat unter sicherem Verschluß oder unter Überwachung auf Kosten des Besitzers so zu 
geschehen, daß eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden 
wird. Die unschädliche Beseitigung derartiger aufbewahrter Teile hat sofort nach Er— 
füllung des Zweckes oder nach Ablauf einer für die Aufbewahrung zu dem angegebenen 
Zwecke gesetzten Frist (vgl. § 96 der Ausführungsvorschriften) zu erfolgen. 
(2) Die unschädliche Beseitigung kann ausgesetzt werden für Teile von Kadavern 
seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere, die vom beamteten Tierarzt noch einer 
genaueren Untersuchung unterzogen werden sollen. Die unschädliche Beseitigung kann 
unterbleiben bei solchen Kadaverteilen, die vom beamteten Tierarzt als Lehr= oder 
Sammlungsgegenstände verwandt oder an staatliche wissenschaftliche Institute oder 
andere geeignete Stellen versandt werden. Die Entnahme und der Versand haben 
unter Vorsichtsmaßregeln zu geschehen, die eine Verschleppung von Ansteckungs- 
stoffen ausschließen. Für den Versand sind die Vorschriften über den Verkehr mit 
Viehseuchenerregern (§77 der Ausführungsvorschriften), bei der Eisenbahnbeförderung 
auch die Vorschriften der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung, zu beachten. Dem 
beamteten Tierarzt und den Stellen, denen durch den beamteten Tierarzt Teile von 
seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Kadavern übersandt wurden, liegt die Ver- 
pflichtung zur sofortigen unschädlichen Beseitigung ob, sobald die Teile der Unter- 
suchung unterzogen oder zu Lehrzwecken verwandt worden sind. Die als Sammlungs- 
gegenstände verwandten Teile sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln auf- 
zubewahren. 
(3) Im Falle des Abs. 1 ist es auch nichtbeamteten Tierärzten gestattet, Kadaver- 
teile zu den im Abs. 2 erwähnten Zwecken zu entnehmen. Das Gleiche gilt, wenn es 
sich um Kadaver handelt, bei denen eine amtstierärztliche Untersuchung nicht in Frage 
kommt. Von jeder derartigen Entnahme hat der nichtbeamtete Tierarzt der Polizei- 
behörde Anzeige zu machen. Blutproben von Kadavern seuchenkranker oder seuchen- 
verdächtiger Tiere können von nichtbeamteten Tierärzten auch vor der amtstier- 
ärztlichen Untersuchung und ohne eine Anzeige an die Polizeibehörde entnommen 
werden. Hinsichtlich der bei der Entnahme und dem Versande zu beobachtenden 
Vorsichtsmaßregeln und der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung gelten die 
Vorschriften im Abf. 2. 
(4) Statt einzelner Teile dürfen, sofern es sich um kleine Tiere handelt, auch 
ganze Kadaver zu den im Abs. 2 bezeichneten Zwecken verwandt werden.
	        
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