Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Anlage D. 
Bekanntmachung, 
betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheits- 
erregern, ausgenommen Pesterreger. 
Vom 4. Mai 1904. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 159.) 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. April d. J. auf Grund des § 27 
des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 
30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) die nachstehenden Vorschriften über das 
Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, be- 
schlossen. 
Berlin, den 4. Mai 1904. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, 
ausgenommen Pesterreger. 
81. 
Wer mit den Erregern der Cholera oder des Rotzes oder mit Material, welches 
solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner, wer derartige Erreger in lebendem Zu— 
stand aufbewahren oder abgeben will, bedarf dazu der Erlaubnis der Landes-Zentral— 
behörde. An Stelle der letzteren treten für das Kaiserliche Gesundheitsamt das Reichs— 
amt des Innern, für Militäranstalten das zuständige Kriegsministerium, für Marine— 
anstalten das Reichs-Marineamt. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und 
nur nach Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen Ausbildung erteilt werden. 
Die den Leitern öffentlicher Anstalten erteilte Erlaubnis gilt auch für die unter ihrer 
Leitung in diesen Anstalten beschäftigten Personen. 
Der Erlaubnis bedarf es nicht bei Untersuchungen, welche der behandelnde Arzt 
oder Tierarzt zu ausschließlich diagnostischen Zwecken in seiner Praxis bis zur Fest- 
stellung der Krankheitsart nach den üblichen diagnostisch-bakteriologischen Unter- 
suchungsmethoden vornimmt. 
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