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Lebende Erreger der Cholera oder des Rotzes dürfen nur an Personen und Stellen,
die von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Annahme erhalten haben, abge—
geben werden.
82.
Wer mit anderen als den im 81 bezeichneten Erregern von Krankheiten, welche
auf Menschen übertragbar sind, oder von Tierkrankheiten, welche der Anzeigepflicht
unterliegen, oder mit Material, welches solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner
wer derartige Erreger in lebendem Zustand aufbewahren will, bedarf dazu der Er—
laubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem der Arbeits- oder Auf—
bewahrungsraum liegt. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur nach
Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen Ausbildung erteilt werden.
Auf Ärzte und Tierärzte finden die Vorschriften im Abs. 1 mit der Einschränkung
Anwendung, daß sie der Polizeibehörde nur eine Anzeige von ihrem Vorhaben unter
Angabe des Raumes nach Lage und Beschaffenheit zu erstatten und später jeden
Wechsel des Raumes in gleicher Weise anzuzeigen haben.
Weder der Erlaubnis noch der Anzeige bedarf es, wenn die Arbeit und die Auf—
bewahrung
a) in öffentlichen Krankenhäusern, welche mit den zur Verhinderung einer Ver—
schleppung von Krankheitskeimen erforderlichen Einrichtungen versehen sind, oder
b) in staatlichen Anstalten, welche zu einschlägigem Fachunterrichte dienen oder be—
hufs Bekämpfung der Infektionskrankheiten zur Anstellung von Untersuchungen
oder zur Herstellung von Schutz- oder Heilstoffen bestimmt sind, oder
c) vom behandelnden Arzte oder Tierarzt ausschließlich zu diagnostischen Zwecken
in seiner Praxis vorgenommen werden.
83.
Wer lebende Kulturen von den im 8 2 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserregern
oder Material, welches solche Erreger enthält, feilhalten oder verkaufen will, bedarf
dazu der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem das Ge—
schäft betrieben wird. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur an
zuverlässige Personen erteilt werden.
Der Händler hat über die Abgabe von Kulturen oder Material ein Verzeichnis
zu führen, in welches die Art der Krankheitserreger, der Tag der Abgabe, der Name
und die Wohnung des Erwerbers sowie des etwaigen Überbringers sofort nach der
Verabfolgung vom Abgebenden selbst einzutragen sind, und zwar stets in unmittel—
barem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung. Das Verzeichnis ist drei
Jahre lang nach Abschluß aufzubewahren.