Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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FPreite. von 12 m, bei Wasserständen von. 1 m unter Null bis Null Dresdner 
Pegel! eine Breite von 15 m„ 
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bei Wasserständen von mehr als Null Dresdner Pegel eine Breite von 20 m 
nicht überschreitet. 
Das Anhängen von Fahrzeugen zur Seite des Schleppdampfers auf der Berg— 
fahrt ist nur gestattet beim Verholen auf kurzen Strecken, beim Verbringen in die 
Häfen oder aus diesen und beim Schleppen fahrunfähiger oder beschädigter Schiffe. 
L für die Talfahrt: 
Auf der Talfahrt ist bei allen schiffbaren Wasserständen das Anhängen von Fahr- 
zeugen zur Seite des Schleppdampfers und das Doppelthängen von Fahrzeugen 
hinter diesem verboten; auch dürfen nicht mehr als 2 Fahrzeuge hintereinander in 
einem Zuge vereinigt werden (vergl. jedoch § 33). 
Nur bei Wasserständen von Null und über Null am Dresdner Pegel und nur 
auf der Strecke von unterhalb der Friedrich-August-Brücke in Dresden bis zur sächsisch- 
preußischen Landesgrenze soll es ausnahmsweise gestattet sein, ein leeres Fahrzeug 
entweder zur Seite des Schleppdampfers oder zur Seite eines beladenen Fahrzeuges 
hinter dem Schleppdampfer anzuhängen; im ersteren Falle ist noch das Anhängen 
eines Fahrzeuges hinter dem Schleppdampfer zulässig. 
Weiter soll es bei denselben Wasserständen und auf derselben Stromstrecke aus- 
nahmsweise gestattet sein, zwei leere, nebeneinander gekuppelte Fahrzeuge mit 
möglichst kurzem Schlepptau hinter dem Schleppdampfer anzuhängen. 
— gmuuder Anlage 4 ist zur besseren Ubersicht bildlich dargestellt, wie sich das An- 
hängen nach dem vorstehenden künftig gestalten darf. 
Auf der Elbstrecke von der sächsisch-preußischen Grenze aufwärts bis zu dem 
dem Rittergute Görzig gegenüber liegenden Hauptfestpunkte Nr. 233 am oberen 
Ende des Kreinitzer Busches ist bis auf weiteres gestattet, Fahrzeuge auch nach den 
für die Königlich Preußische Elbstrecke zwischen der sächsischen und der oberen an- 
haltischen Grenze bestehenden Vorschriften zu kuppeln, zu schleppen und fahren zu 
lassen, damit dort das etwa erforderliche Umkuppeln vorgenommen werden kann. 
Die Verordnungen vom 2. Januar 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 2) und vom 
16. März 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 28) werden aufgehoben. 
Dresden, am 2. April 1912. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: v. Seydewitz. 
Dr. Schelcher. Hempel.
	        
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