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(Rückseite des Umschlags.)
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Verpflichtungsbestimmungen
für
die Invaliden und die Rentenempfänger.
1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im September und
im März jedes Jahres von einer Zivil= oder Militärbehörde oder von einem
zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten die neben den Empfangs-
monaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Wird die Zahlung auf
Grund besonderer Quittungen geleistet, dann tritt an die Stelle dieser Verhandlung
eine entsprechende Erklärung des Empfängers auf den mit Vordruck versehenen
Quittungen, die im September und März jedes Jahres amtlich zu bescheinigen
sind. Ohne eine solche Erklärung erfolgt keine weitere Zahlung.
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der In
valide oder Rentenempfänger dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. Im
Falle des Verlustes hat er der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse sofort An-
zeige zu machen.
3. Bei nicht persönlicher Abhebung der Gebührnisse durch den Berechtigten
ist außer dem Quittungsbuch eine amtliche Lebensbescheinigung und eine amtlich
beglaubigte Vollmacht beizubringen.
4. Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats= oder
Kommunaldienst, bei den Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung, bei
ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des
Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, oder in solchen zu den
vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, welche ganz oder zum Teil den
Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind,
als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten unter Gewährung eines Dienst-
einkommens angestellt oder beschäftigt wird, hat das Quittungsbuch seiner vor-
gesetzten Behörde sofort abzuliefern. Zu Unrecht erhobene Beträge von Ver-
sorgungsgebührnissen werden durch Einbehalten der fälligen Versorgungsgebühr-
nisse gedeckt oder anderweit eingezogen. * -···
5. Die Regelungsverfügungen sind von den Invaliden oder Rentenempfängern
durch Namensunterschrift anzuerkennen.
6. Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische Kranken-,
Heil= oder Pflegeanstalt und bei der vorübergehenden Heranziehung zum Militär-
dienst (§ 36 Nr. 1, 2 Ges. 06) ist das Quittungsbuch der aufnehmenden Behörde
oder dem Truppenteil usw. zu übergeben.
7. Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an einen
anderen Ort verlegt, so muß er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bisherige
Zahlstelle abgeben und um Ubertragung der Zahlung auf die näher gelegene
Kasse nachsuchen.
M
ebsesetn
a) Die Zahlung der Bezüge kann auch mittels Postanweisung erfolgen.
b) Eine Verpfändung oder Abtretung der Versorgungsgebührnisse ist rechts-
unwirksam. "
c)NachdemAblebendeanhabersistvondenHinterbliebenendasBuch
der zahlenden Kasse zurückzugeben. Hier wird auch Auskunft über die Zahlung
der Gnadengebührnisse erteilt.