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8.
Untertanen einer der vertragschließenden Staatsregierungen, welche beim
Betrieb im Gebiete einer der anderen vertragschließenden Staatsregierungen an—
gestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Untertanenverband ihres Heimat—
landes aus.
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte
angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der
Disziplin der zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnaufsichtsbehörde, im üb—
rigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz
haben, unterworfen. Die Verpflichtung der Betriebsbeamten erfolgt nach den für
die sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig bestehenden Vorschriften. Insoweit
Betriebsbeamte aber im Bereich des Fürstentums Reuß älterer Linie stationiert
sind, haben dieselben einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie sich in gleicher
Kraft mit einer förmlichen Eidesleistung verpflichten, den Gesetzen des Fürstentums
Reuß älterer Linie und den allgemeinen Verordnungen der Landesbehörden genau
und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse werden der Staatsregierung des Fürsten—
tums Reuß älterer Linie überreicht.
Bei Besetzung der Stellen der im Gebiete des Fürstentums Reuß älterer Linie
zu stationierenden unteren Beamten soll bei sonst gleicher Qualifikation auf An—
gehörige des Fürstentums Reuß älterer Linie besondere Rücksicht genommen werden.
9.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt
werden.
Dessen zu Urkund ist dieser
Vertrag
in drei Ausfertigungen hergestellt und von den eingangsgenannten Bevollmächtigten
vollzogen worden.
Leipzig, am 11. Juli 1911.
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&e Elterich, Ministerialdirektor.
2 Meding, Regierungs-Präsident.
Franz von Hinüber, Staatsminister.