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2. 7 Kriminalbrigaden, die ihren Sitz in den Städten Dresden, Leipzig, Chemnitz,
Zwickau, Bautzen, Plauen und Freiberg im Anschluß an die dort bestehenden
Landgerichte und deren Bezirke haben.
2.
Zweck und Hauptaufgabe der Landeskriminalpolizei ist die wirksame Unter—
stützung der Staatsanwaltschaften und Untersuchungsrichter bei der Unterdrückung,
Aufdeckung und Ausforschung solcher schwerer Verbrechen und Vergehen, welche
die öffentliche Sicherheit in besonders hohem Maße beeinträchtigen, weil sie sich
entweder über weitere Gebiete verbreiten oder die Ermittelung der Schuldigen
mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.
Ausnahmsweise aus besonderen sachlichen Gründen sollen die Staatsanwalt-
schaften und die Untersuchungsrichter ermächtigt sein, die Brigaden auch mit
Erörterungen minderschwerer Verbrechen und Vergehen zu befassen.
Auch liegt den Brigaden, soweit dies von der Zentralleitung angeordnet wird,
die Uberwachung der Eisenbahnzüge hinsichtlich der in diesen besonders häufig vor-
kommenden Straftaten (Gepäck-, Taschendiebstähle) ob.
3.
Anstellungsbehörde für die Mitglieder der Kriminalbrigaden ist das Ministerium
des Innern, Dienstbehörde die Zentralleitung.
4.
Die Kriminalbrigaden haben in erster Linie die Aufträge der Staatsanwalt—
schaften, Untersuchungsrichter und der Zentralleitung auszuführen; sie sind aber
auch in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Sachen, deren Leitung von einer
dieser Stellen noch nicht übernommen worden ist, zu selbständigem Vorgehen
befugt und verpflichtet.
Auch in diesen Fällen haben sie tunlichst im vorherigen Einvernehmen mit
den Staatsanwaltschaften zu handeln.
Nimmt die Zentralleitung die Erörterung eines Verbrechens oder Vergehens
selbst in die Hand, weil sich dieses selbst oder die Folgen oder die Spuren der
Täter über ein größeres Gebiet erstrecken oder weil die Staatsanwaltschaft oder
der Untersuchungsrichter dies beantragen, so stehen ihr sämtliche Kriminalbrigaden
für diesen Zweck zur Verfügung.