Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Die Zentralleitung hat insbesondere die Pflicht: 
1. die Kriminalbrigaden in Erörterungen, die sich über das ganze Land erstrecken, 
mit Anweisungen, Unterlagen und Hilfsmitteln für ihre Tätigkeit zu ver— 
sehen sowie die Verbindung der Zentralleitung mit den einzelnen Kriminal— 
brigaden und dieser untereinander aufrecht zu erhalten; 
2. die in die Kriminalbrigaden neu eintretenden Mannschaften aus- und fort— 
zubilden sowie die Brigaden mit allen modernen Hilfsmitteln der Kriminal— 
polizei auszurüsten und vertraut zu machen. 
b. 
Die Kriminalbrigaden sind hinsichtlich ihrer Erörterungen innerhalb des König- 
reichs Sachsen an keine örtlichen Zuständigkeitsgrenzen gebunden (siehe aber 
Punkt 7) und verkehren mit allen Polizeibehörden und Polizeiorganen unmittelbar. 
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Das Eingreifen der Kriminalbrigaden innerhalb des örtlichen Zuständigkeits- 
gebietes der Städte mit Revidierter Städteordnung ist nur zulässig: 
a) auf Ersuchen der örtlichen Polizeibehörden, 
b) auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Untersuchungsrichters, 
Jc) in den Fällen, in denen die außerhalb der revidierten Städte von den 
Kriminalbrigaden ausgenommenen Spren in die revidierten Städte hinein- 
führen. 
In allen Fällen ist ein Zusammenarbeiten mit den Organen der städtischen 
Behörde anzustreben. Insbesondere haben in den Fällen unter b und c die 
Kriminalbrigaden die örtlichen Polizeiverwaltungen von ihrer Tätigkeit im Stadt- 
gebiet tunlichst umgehend in Kenntnis zu setzen. 
8. 
Die Kriminalbrigaden sind aus eigener Machtvollkommenheit nicht befugt, 
solchen Straftaten, die zweifellos nicht in ihren Geschäftskreis gehören, nachzugehen. 
Sie haben sich vielmehr von deren Ausforschung, Anzeige und Bearbeitung fern 
zu halten und sie den örtlich zuständigen Polizeiorganen zu überlassen. 
Stoßen sie jedoch bei Ausübung ihres Dienstes auf eine solche Straftat, so 
wird, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, eine kurze Mitteilung an die zuständige 
Polizeistelle genügen, um diese zum Einschreiten und zur Anzeige zu veranlassen. 
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