Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Nur bei Gefahr im Verzuge haben sie bis zum Eingriff der zuständigen Beamten 
alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Verdunkelung des Tatbestandes 
und das Entkommen des Täters zu verhindern. Auch sind sie verpflichtet, in Auf— 
klärung solcher, ihrer Zuständigkeit nicht unterliegenden Straftaten auf Ansuchen 
der zuständigen Stelle einzelne unaufschiebbare Hilfeleistungen und Unterstützungen 
zu gewähren, soweit dies ihr sonstiger, eigentlicher Dienst gestattet. 
9. 
Bei Aufträgen der Staatsanwälte und Untersuchungsrichter darf vorausgesetzt 
werden, daß sich diese Aufträge in der Hauptsache nur auf solche Strafsachen 
beziehen werden, auf die die in Punkt 2 Absatz 1 besprochenen Voraussetzungen 
zutreffen. Insbesondere darf erwartet werden, daß diese Behörden die Kriminal- 
brigaden nicht mit Vernehmungen, Befragungen und Erörterungen beauftragen 
werden, deren Erledigung einfacher von den örtlich zuständigen Polizeiorganen 
bewirkt werden kann, und daß sie bei Aufträgen, die innerhalb des Zuständigkeits- 
gebietes der Städte mit Revidierter Städteordnung auszuführen sind, insbesondere, 
wenn es sich um größere Städte mit einer ausgebildeten eigenen Kriminalpolizei 
handelt, möglichst Rücksicht auf die polizeiliche Selbständigkeit dieser Städte nehmen. 
Glaubt eine Kriminalbrigade von der Staatsanwaltschaft oder dem Unter- 
suchungsrichter in übermäßiger oder nicht zweckentsprechender Weise in Anspruch 
genommen zu werden, so hat sie dies ihrer vorgesetzten Dienstbehörde zu melden. 
Unter keinen Umständen steht ihr zu, einen Auftrag der Staatsanwaltschaft oder 
des Untersuchungsrichters diesen gegsnüber zu kritisieren oder abzulehnen. 
Ersuchen anderer Behörden, Beamter und Privatpersonen sind, dafern den 
Kriminalbrigaden die Bearbeitung durch sie selbst nicht geboten oder zweckmäßig 
erscheinen sollte, an die zuständige Stelle zur Erledigung abzugeben. In Zweifels- 
fällen ist die Sache der Zentralleitung zur Entschließung vorzulegen. 
10. 
Sobald die örtlich zuständigen Polizeiorgane von der Verübung einer in den 
Geschäftsbereich der Kriminalbrigaden fallenden Straftat Kenntnis erhalten, werden 
sie die Kriminalbrigaden von dem Vorfalle auf dem kürzesten Wege ohne 
jeden Verzug in Kenntnis setzen und bis zu deren Eintreffen alle nicht auf— 
schiebbaren Maßnahmen treffen, insbesondere auch bei Gefahr im Verzuge die Tat— 
spuren sichern und nach Befinden den Tatort absperren, auch der zuständigen 
Staatsanwaltschaft von der Straftat und der Benachrichtigung der Kriminalbrigade 
Meldung erstatten.
	        
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