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Der Mitwirkung der Presse haben sich die Kriminalbrigaden nur insoweit zu
bedienen, als dies zur Erreichung des erstrebten Zweckes unbedingt notwendig
und Gefahr im Verzuge ist. Die Form behördlicher Bekanntmachung ist hierbei zu
vermeiden. Im übrigen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Berichterstattung für
die Presse verboten.
16.
Nach den Umständen des einzelnen Falles werden die Kriminalbrigaden auch
mit den Polizeibehörden der angrenzenden Bundes- und Nachbarstaaten nach Maß—
gabe der darüber bestehenden allgemeinen Bestimmungen (§ 168 des Gerichts-
verfassungs-Gesetzes, Verordnung des Ministeriums des Innern vom 30. Oktober
1852 in Verbindung mit der Verordnung vom 15. Oktober 1856) ins Einvernehmen
zu treten haben, wenn die Spuren des Täters dahin weisen oder von dort her-
führen.
17.
Von der Festnahme gefährlicher Verbrecher durch die Brigaden sind die Zentral-
leitung und die umliegenden Polizeibehörden schnellstens zu benachrichtigen, um
hierdurch gegebenenfalls die Aufklärung noch offener Straftaten zu ermöglichen.
Umgekehrt werden auch die Polizeibehörden und die Landgendarmerie die
nächste Brigade ohne Verzug benachrichtigen, sobald von ihnen solche Verbrecher
festgenommen worden sind. 18
Die Kriminalbrigaden haben sich über alle örtlichen Verhältnisse in ihrem Be—
zirke, die in kriminalpolizeilicher Hinsicht von Wichtigkeit sind oder werden können,
über vorbestrafte, schlecht beleumundete und auffällige Personen, verdächtige Wirt—
schaften, Geschäfte usw. eingehend zu unterrichten und auf dem laufenden zu halten.
Zu diesem Zwecke haben sie alle Städte und Dörfer ihres Bezirkes so oft, als
es ihr sonstiger Dienst möglich macht und erlaubt, zu besuchen und insbesondere
alle Volksfeste, Volksbelustigungen und öffentlichen Veranstaltungen, bei denen ein
größerer Zusammenfluß von Menschen zu erwarten ist, aufzusuchen.
Hierbei haben sie enge Fühlung mit allen Polizeibehörden und -organen ihres
Bezirkes zu halten und sich aller Orten Vertrauenspersonen, die ihnen gegebenen—
falls wichtige Nachrichten und Aufschlüsse geben können, zu sichern.
Auch ist ihnen anempfohlen, den Dienstbesprechungen der Distriktsgendarmerie
und der Kriminalabteilung der Polizeibehörde ihres Stationsortes, sofern es ihr
Dienst erlaubt, zum Zwecke des gegenseitigen Austausches der in kriminalpolizei—
licher Hinsicht gemachten Erfahrungen und Wahrnehmungen sowie zur Pflege
kameradschaftlicher Beziehungen regelmäßig beizuwohnen.