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Werden Dienstreisen im Auftrage der Staatsanwaltschaften und Gerichts—
behörden oder zwecks Herstellung photographischer Aufnahmen von unbekannten
Toten auf Ansuchen von Polizeibehörden vorgenommen, so sind die Tagegelder
und Reisekosten diesen Behörden zu berechnen.
24.
Die Beamten der Kriminalbrigaden tragen auch im Dienste Zivilkleidung.
Sie führen einen vom Ministerium des Innern ausgestellten Ausweis bei sich,
der sie auch zur freien Fahrt auf der Eisenbahn innerhalb des sächsischen Staats—
gebiets bei Dienstreisen ermächtigt.
Sollte in einem besonderen Falle aus dienstlichen Gründen die Benutzung
einer höheren, als ihnen zustehenden Wagenklasse geboten erscheinen, so ist eine Er—
gänzungsfahrkarte verlagsweise zu lösen.
Im übrigen ist es den Beamten streng untersagt, von irgendeiner Verkehrs—
anstalt freie Beförderung, soweit solche nicht durch die Zentralleitung ausgewirkt
worden ist, oder bei irgendeiner Veranstaltung, deren Besuch nur gegen Entgelt
gestattet ist, freien Eintritt für sich und ihre Angehörigen zu verlangen oder an—
zunehmen.
25.
Die Bewaffnung der Kriminalbrigaden besteht in Mehrladepistole sowie Schlag—
ring.
Zur Erhaltung der Schießtüchtigkeit haben sie alljährlich nach näherer An—
weisung der Zentralleitung an einem Gendarmerieschießen teilzunehmen.
26.
Die Kriminalbrigaden haben die ihnen zum Dienstgebrauch übergebenen Aus—
rüstungsstücke und Gebrauchsgegenstände sowie die ihnen von den Ortspolizei—
behörden ihres Stationsortes zur Mitbenutzung überlassenen kriminalpolizeilichen
Hilfsmittel mit größter Schonung und ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
Der für das Dienstgebäude der Behörde, bei der sie untergebracht sind, geltenden
Hausordnung haben sie sich gewissenhaft zu unterwerfen, auch dem Vorstande und
den anderen Beamten dieser Behörde mit Achtung zu begegnen.
27.
Von den Beamten der Kriminalbrigaden wird erwartet, daß sie sich innerhalb
wie außerhalb des Dienstes im Verkehr mit Behörden, Beamten und Privat—