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als Apotheker Approbierten (Apothekergehilfen) hervor. Ihre Zahl, die Wahlbe—
rechtigung, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren werden durch besondere Ver—
ordnung des Ministeriums des Innern geregelt.
Zu Beratungen, welche die Interessen der Landwirtschaft oder von Handel,
Industrie und Gewerbe berühren, sind Sachkundige zuzuziehen. Diese Sachkundigen
werden vom Landeskulturrat alljährlich und von den beteiligten Handels- und Ge—
werbekammern, denen zu dem Zwecke von dem Landesgesundheitsamt eine Tages—
ordnung zuzusenden ist, von Fall zu Fall bestellt. Desgleichen sind zur Teilnahme
an Beratungen, welche die Interessen der Arbeiter betreffen, Vertreter der Kranken—
kassen sowie der Landesversicherungsanstalt einzuladen. Auch sonst sollen Sach—
kundige, so oft es zur gründlichen und erschöpfenden Erörterung einzelner Fragen
wünschenswert erscheint, nach eigner Entschließung des Landesgesundheitsamtes oder
auf Anordnung des Ministeriums des Innern zur Teilnahme an den Verhandlungen
berufen werden.
§ 6. Ordentliche Mitglieder sind vorbehältlich des Rechtes weiterer Ernennungen:
a) der Präsident. Er hat mindestens in einer Abteilung den Vorsitz zu führen
und kann ihn in geeigneten Fällen auch in den übrigen Abteilungen über-
nehmen.
b) Ein juristischer Beamter des Ministeriums des Innern, der Sitz und Stimme
in sämtlichen Abteilungen hat.
J) Bei der I. Abteilung: der Medizinalreferent des Ministeriums des Innern, der
Direktor der Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege, ein hierzu be-
sonders ernanntes geschäftsführendes Mitglied, das die staatsärztliche Prüfung
bestanden haben muß und Staatsdienereigenschaft besitzt, der Chef der Medi-
zinalabteilung des Kriegsministeriums und ein von der medizinischen Fakultät
der Landes-Universität nach ihrem Ermessen in Einzelfällen abzuordnender
Vertreter.
d) Bei der II. Abteilung: der Veterinärreferent des Ministeriums des Innern,
der Landestierzuchtdirektor oder ein mit der Tierzucht vertrauter Tierarzt, ein
hierzu besonders ernanntes geschäftsführendes Mitglied, das die staatstierärzt-
liche Prüfung bestanden haben muß, sowie ein von der Tierärztlichen Hoch-
schule nach ihrem Ermessen in Einzelfällen abzuordnender Vertreter.
e) Bei der III. Abteilung: ein Apothekenrevisor, ein Apothekenbesitzer und ein
von der philosophischen Fakultät der Landes-Universität nach ihrem Ermessen
in Einzelfällen abzuordnender Vertreter.
!) Ein Nahrungsmittelchemiker für alle 3 Abteilungen.