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8 17. Die wissenschaftlichen Institute, die jetzt unter der Aufsicht oder Ver—
waltung des Landesmedizinalkollegiums oder der Kommission für das Veterinärwesen
stehen, treten unter die Aufsicht oder die Verwaltung des Landesgesundheitsamtes.
§ 18. Der Präsident und die Abteilungsvorsitzenden können die ärztlichen Beiräte
der Kreishauptmannschaften, die Bezirksärzte, die Bezirkstierärzte und die Apotheken-
revisoren um Einziehung von Erkundigungen und Veranstaltung von Erhebungen
über Gegenstände ersuchen, die in ihren Amtsbereich fallen.
d 19. Das Landesgesundheitsamt gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung des Ministeriums des Innern bedarf.
§ 20. Die Dienstaufsicht über die Veterinärbeamten steht künftig den Kreis-
hauptmannschaften zu, die sich hierüber mit dem Landestierarzte zu vernehmen haben.
An der Aufsichtsführung des Landestierarztes über die Veterinärbeamten wird
nichts geändert. Die Verordnung, die Instruktion für den Landestierarzt betreffend,
vom 8. Januar 1857 (G.= u. V.-Bl. S. 13) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1912 in Kraft. Die Geschäfte, die zu
diesem Zeitpunkte bei dem Landesmedizinalkollegium oder der Kommission für das
Veterinärwesen anhängig sind, gehen auf das Landesgesundheitsamt über.
Dresden, den 20. Mai 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dietze.
Nr. 36. Verordnung
über die Wahlen zum Landesgesundheitsamte;
vom 21. Mai 1912.
J.
Die Verordnung, die Wahl von außerordentlichen ärztlichen Mitgliedern des
Landesmedizinalkollegiums betreffend, vom 15. August 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 378)
und die Verordnung, die pharmazeutischen Kreisvereine und die Wahl von außer-
ordentlichen pharmazeutischen Mitgliedern des Landesmedizinalkollegiums betreffend,