Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 5. Für einberufene Stellvertreter oder bei außerordentlichen Wahlen Ge- 
wählte endet die Wahldauer zu der Zeit, wo derjenige auszuscheiden gehabt hätte, 
an dessen Stelle sie eingetreten sind. 
Von den beiden Stellvertretern der Apothekergehilfen wird derjenige zuerst 
einberufen, der die meisten Stimmen erhalten hat. Im Falle der Stimmengleichheit 
entscheidet das Los, das der Vorsitzende der III. Abteilung oder sein Stellvertreter 
zieht. 
§ 6. Wer von den außerordentlichen Mitgliedern oder ihren Stellvertretern die 
Wählbarkeit verliert, hat auszuscheiden. 
8 7. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Abstimmung. 
Die erstmaligen Wahlen werden bis Ende August dieses Jahres, künftige regel- 
mäßige Wahlen innerhalb der beiden letzten Monate vor Ablauf einer regelmäßigen 
Wahlperiode vorgenommen. « 
§ 8. Die Wahl der Tierärzte wird durch diejenigen Bezirkstierärzte, welche die 
Kreishauptmannschaften hierzu bestimmen, die Wahl der Zahnärzte und der Apo- 
thekergehilfen durch die I. und III. Abteilung des Landesgesundheitsamtes geleitet. 
§ 9. Zum Zwecke der Wahl erläßt die betreffende Abteilung oder der nach 
§ 8 bestimmte Bezirkstierarzt eine die Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl 
auffordernde Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung und einem oder nach Be- 
finden mehreren anderen Tages= oder Fachblättern. 
In der Bekanntmachung ist der für die Auszählung der Stimmen und die Fest- 
stellung des Wahlergebnisses bestimmte Tag genau und mit dem Bemerken zu be- 
zeichnen, daß alle Stimmzettel, die erst nach dem Ablaufe dieses Termines eingehen, 
unberücksichtigt bleiben und vernichtet werden. 
§ 10. Auf Aufforderung der zuständigen Abteilungen des Landesgesundheits- 
amtes haben ihnen die Bezirksärzte Listen der wahlberechtigten Zahnärzte und 
Apothekergehilfen einzureichen. 
Verliert ein in diese Listen Eingetragener die Wahlberechtigung bis zum Wahl- 
termine, so hat das der Bezirksarzt der Abteilung sofort anzuzeigen. 
Die gleichen Verpflichtungen hinsichtlich der Tierärzte haben den wahlleitenden 
Bezirkstierärzten (§ 8) gegenüber die anderen Bezirkstierärzte der betreffenden Kreis- 
hauptmannschaft. 
§ 11. Die Stimmzettel sind von den Abstimmenden „eigenhändig“ zu schreiben 
und entweder mit Vor= und Zunamen zu unterschreiben oder auf der Adresse mit 
der Angabe „Wahlzettel des N. N. zu N. N.“ zu versehen, hierauf aber verschlossen
	        
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