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S. 29) in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 280)
erhoben.
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Insoweit die Bestimmungen in § 2 Abs. 3 und 86 Abs. 2 der Verordnung, die
Ausführung des Gesetzes über die Teilbarkeit des Grundeigentums betreffend, vom
30. November 1843 (G.= u. V.-Bl. S. 258) sowie in Nr. 7 der Verordnung, das
Feldmessergeschäft betreffend, vom 8. August 1856 (G.= u. V.-Bl. S. 190) den
Vorschriften unter Nr. 1 und 2 der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehen, werden
sie aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, am 23. Mai 1912.
Die Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Dr. v. Otto. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Paul.
Nr. 40. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Gesetzes über die Feuerbestattung;
vom 25. Mai 1912.
Zur weiteren Ausführung des Gesetzes, die Feuerbestattung betreffend, vom 29. Mai
1906 (G.= u. V.-Bl. S. 189) wird folgendes verordnet:
J.
Als beamtete Ärzte im Sinne des 86 Ziffer 3 des Gesetzes, die Feuerbestattung
betreffend, gelten auch die sächsischen Anstaltsbezirksärzte innerhalb und außerhalb
ihrer Anstaltsbezirke sowie die medizinischen Räte der Kreishauptmannschaften.
2.
Als zweiter beamteter Arzt im Sinne von § 7 Absatz 2 des Gesetzes kann auch
jeder approbierte Arzt berufen werden, der bei dem Staate, einem Bezirksverband
oder einer Gemeinde in Eidespflicht steht. Für welche Geschäfte der Arzt in Eides-