Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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S. 29) in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 280) 
erhoben. 
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Insoweit die Bestimmungen in § 2 Abs. 3 und 86 Abs. 2 der Verordnung, die 
Ausführung des Gesetzes über die Teilbarkeit des Grundeigentums betreffend, vom 
30. November 1843 (G.= u. V.-Bl. S. 258) sowie in Nr. 7 der Verordnung, das 
Feldmessergeschäft betreffend, vom 8. August 1856 (G.= u. V.-Bl. S. 190) den 
Vorschriften unter Nr. 1 und 2 der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehen, werden 
sie aufgehoben. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Dresden, am 23. Mai 1912. 
Die Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Dr. v. Otto. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Paul. 
Nr. 40. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes über die Feuerbestattung; 
vom 25. Mai 1912. 
Zur weiteren Ausführung des Gesetzes, die Feuerbestattung betreffend, vom 29. Mai 
1906 (G.= u. V.-Bl. S. 189) wird folgendes verordnet: 
J. 
Als beamtete Ärzte im Sinne des 86 Ziffer 3 des Gesetzes, die Feuerbestattung 
betreffend, gelten auch die sächsischen Anstaltsbezirksärzte innerhalb und außerhalb 
ihrer Anstaltsbezirke sowie die medizinischen Räte der Kreishauptmannschaften. 
2. 
Als zweiter beamteter Arzt im Sinne von § 7 Absatz 2 des Gesetzes kann auch 
jeder approbierte Arzt berufen werden, der bei dem Staate, einem Bezirksverband 
oder einer Gemeinde in Eidespflicht steht. Für welche Geschäfte der Arzt in Eides-
	        
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